JuS-Kontrollfragen zu Murmann, JuS 2022, 193
"Aufgeben" der weiteren Tatausführung und "Verhindern" von deren Vollendung iSv § 24 I 1 StGB
JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent!
Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!
Frage 1
Erläutern Sie den Zusammenhang zwischen Versuchsstadium und Rücktrittsverhalten!
Antwort: Im Stadium des unbeendeten Versuchs bedarf die Tatbestandsverwirklichung (nach Vorstellung des Täters) weiterer Ausführungsakte, so dass bereits bloße Untätigkeit, also das Aufgeben der weiteren Ausführung der Tat, ausreicht. Hat der Täter dagegen (aus seiner Sicht) alles zur Tatbestandserfüllung Erforderliche getan, so muss er aktiv tätig werden, also die Vollendung der Tat verhindern.
Lesen Sie weiter im Beitrag (I).
Frage 2
Wie lässt sich unter Einbeziehung der Ratio von
§ 24 StGB erklären, dass bloße Untätigkeit beim unbeendeten Versuch bereits die Straffreiheit begründen kann?
Antwort: Der Rücktritt verlangt danach, dass sich der Täter von seinem vorangegangenen Verhalten distanziert, also der im Versuch manifestierten Unrechtsmaxime widerspricht. Ein solcher Widerspruch kann auch im Aufgeben, also in der bloßen Untätigkeit, liegen. Denn von einem Täter, der bereits zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar angesetzt hat, ist in tatsächlicher Hinsicht zu erwarten, dass er sein Vorhaben realisiert. Verzichtet er darauf, so ist dies als Abkehr von der ursprünglich getroffenen Entscheidung, also als Distanzierung von der Unrechtsmaxime, zu verstehen.
Lesen Sie weiter im Beitrag (II).
Frage 3
Nach welchen Kriterien beurteilt sich, ob ein Nichtweiterhandeln trotz Aufrechthaltens deliktischer Absichten ein "Aufgeben" begründet?
Antwort: Da der Täter von der konkreten Versuchstat zurücktreten muss, sind die von der Gesamtbetrachtungslehre her geläufigen Kriterien für die Einheitlichkeit der Tat heranzuziehen. Nimmt sich der Täter also vor, sein deliktisches Vorhaben bei anderer Gelegenheit zu realisieren, so fehlt es an einem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der begonnenen Tat und die böse Absicht steht einem Aufgeben nicht entgegen. Nimmt sich der Täter dagegen vor, die Tat noch innerhalb des gleichen Lebensvorgangs zu Ende zu bringen, so hat er die Tat auch dann nicht aufgegeben, wenn er zunächst planwidrig pausiert.
Lesen Sie weiter im Beitrag (II).
Frage 4
Weshalb kann sich ein "Verhindern" nach hM nicht darin erschöpfen, dass der Täter eine für das Ausbleiben des Erfolges kausale Handlung vornimmt?
Antwort: Die Ursächlichkeit einer Handlung für das Ausbleiben des deliktischen Erfolges sagt nichts über die Qualität dieser Handlung als Rücktrittsleistung aus. Auch eine Handlung, die ex ante betrachtet die Chancen für das angegriffene Rechtsgut nicht verbessert, kann letztlich zufällig für das Ausbleiben des Erfolges kausal werden. Entsprechend der objektiven Zurechnung im Rahmen der Erfolgsdelikte ist also ein Verhalten zu verlangen, das bei wertender Betrachtung die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Für das Rücktrittsverhalten ist damit vorausgesetzt, dass das Verhalten objektiv eine Abkehr von der Unrechtsmaxime zum Ausdruck bringt. Es ist freilich umstritten, welche Anforderungen hieran zu stellen sind.
Lesen Sie weiter im Beitrag (III 2, 3).
Frage 5
Weshalb ist es für einen strafbefreienden Rücktritt erforderlich, dass das "Aufgeben" sowie das "Verhindern" auf einem "Gegenentschluss" des Täters beruht?
Antwort