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JuS-Kontrollfragen zu Scholz, JuS 2021, 914

Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität im Zivil- und Zivilprozessrecht

JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent! 

Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!

Frage 1

Was ist mit haftungsbegründender, was mit haftungsausfüllender Kausalität gemeint?

Antwort: Haftungsbegründende Kausalität beschreibt Kausalitätserfordernisse auf Tatbestandsseite, haftungsausfüllende Kausalität Kausalitätserfordernisse auf Rechtsfolgenseite.
Textstelle: "So betrifft nach der stRspr des BGH die ,haftungsbegründende Kausalität . den Kausalzusammenhang zwischen der Verletzungshandlung und der Rechtsgutverletzung, das heißt dem ersten Verletzungserfolg (Primärverletzung). Hingegen bezieht sich die haftungsausfüllende Kausalität auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen der primären Rechtsgutverletzung und - hieraus resultierenden - weiteren Gesundheitsschäden des Verletzten (Sekundärschäden).'"  

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Frage 2

Welches Kausalitätserfordernis findet sich bei allen Schadensersatzansprüchen?

Antwort: Die haftungsausfüllende Kausalität.
Textstelle: "Das Beispiel des § 280 BGB verdeutlicht zugleich, dass die von der Ersten Kommission als "selbstverständliche Voraussetzung" eines jeden Schadensersatzanspruchs beschriebene Kausalität die haftungsausfüllende ist. Sie ist daher auch gemeint, wenn im Kontext der §§ 249 ff. BGB ohne weitere Unterscheidung von Kausalität gesprochen wird."  

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Frage 3

Gelten materiell-rechtlich dieselben Grundsätze für die haftungsbegründende und die haftungsausfüllende Kausalität?

Antwort: Nicht zwingend, denn die haftungsbegründende Kausalität hat ihren Ursprung nicht im allgemeinen Schadensrecht, sondern im jeweiligen Haftungstatbestand. 
Textstelle: "Da nur die haftungsausfüllende Kausalität ihre Grundlage im allgemeinen Schadensrecht findet, ist überdies Zurückhaltung gegenüber der unbesehenen Übertragung der schadensrechtlichen Kausalitätsdogmatik auf die haftungsbegründende Kausalität geboten."
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Frage 4

Worin liegt die zivilprozessuale Bedeutung der Unterscheidung zwischen haftungsbegründender und haftungsausfüllender Kausalität?

Antwort: Für die haftungsausfüllende Kausalität gilt die Beweiserleichterung des § 287 I ZPO.
Textstelle: "Für die Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität gilt nämlich das Beweismaß des § 286 ZPO, für die haftungsausfüllende dagegen die Beweiserleichterung des § 287 ZPO."
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Frage 5

Wie genau erleichtert § 287 I ZPO die Beweisführung?

Antwort: Der Beweis ist bereits geführt, wenn Anknüpfungstatsachen bewiesen oder unstreitig sind, die den Schadenseintritt als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen.
Textstelle: "In der Sache gestattet die Vorschrift dem Gericht, sich "mit einer mehr oder minder hohen, mindestens aber überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu begnügen". Der Anspruchssteller muss dann lediglich Anknüpfungstatsachen für die Schadensschätzung darlegen und im Bestreitensfall beweisen. Nach § 287 I 2 ZPO steht es überdies im Ermessen des Gerichts, eine beantragte Beweisaufnahme anzuordnen. Im Gegensatz zu § 286 ZPO ist das Gericht damit an Beweisanträge nicht gebunden."
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