JuS.de
CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
JuS_Logobasis_Linsenreflex

JuS-Kontrollfragen zu Scholz, JuS 2021, 914

Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität im Zivil- und Zivilprozessrecht

JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent! 

Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!

Frage 1

Was ist mit haftungsbegründender, was mit haftungsausfüllender Kausalität gemeint?

Antwort: Haftungsbegründende Kausalität beschreibt Kausalitätserfordernisse auf Tatbestandsseite, haftungsausfüllende Kausalität Kausalitätserfordernisse auf Rechtsfolgenseite.
Textstelle: "So betrifft nach der stRspr des BGH die ,haftungsbegründende Kausalität . den Kausalzusammenhang zwischen der Verletzungshandlung und der Rechtsgutverletzung, das heißt dem ersten Verletzungserfolg (Primärverletzung). Hingegen bezieht sich die haftungsausfüllende Kausalität auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen der primären Rechtsgutverletzung und - hieraus resultierenden - weiteren Gesundheitsschäden des Verletzten (Sekundärschäden).'"  

Lesen Sie weiter im Beitrag.

Frage 2

Welches Kausalitätserfordernis findet sich bei allen Schadensersatzansprüchen?

Antwort: Die haftungsausfüllende Kausalität.
Textstelle: "Das Beispiel des § 280 BGB verdeutlicht zugleich, dass die von der Ersten Kommission als "selbstverständliche Voraussetzung" eines jeden Schadensersatzanspruchs beschriebene Kausalität die haftungsausfüllende ist. Sie ist daher auch gemeint, wenn im Kontext der §§ 249 ff. BGB ohne weitere Unterscheidung von Kausalität gesprochen wird."  

Lesen Sie weiter im Beitrag.

Frage 3

Gelten materiell-rechtlich dieselben Grundsätze für die haftungsbegründende und die haftungsausfüllende Kausalität?

Antwort: Nicht zwingend, denn die haftungsbegründende Kausalität hat ihren Ursprung nicht im allgemeinen Schadensrecht, sondern im jeweiligen Haftungstatbestand. 
Textstelle: "Da nur die haftungsausfüllende Kausalität ihre Grundlage im allgemeinen Schadensrecht findet, ist überdies Zurückhaltung gegenüber der unbesehenen Übertragung der schadensrechtlichen Kausalitätsdogmatik auf die haftungsbegründende Kausalität geboten."
Lesen Sie weiter im Beitrag.

Frage 4

Worin liegt die zivilprozessuale Bedeutung der Unterscheidung zwischen haftungsbegründender und haftungsausfüllender Kausalität?

Antwort: Für die haftungsausfüllende Kausalität gilt die Beweiserleichterung des § 287 I ZPO.
Textstelle: "Für die Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität gilt nämlich das Beweismaß des § 286 ZPO, für die haftungsausfüllende dagegen die Beweiserleichterung des § 287 ZPO."
Lesen Sie weiter im Beitrag.

Frage 5

Wie genau erleichtert § 287 I ZPO die Beweisführung?

Antwort



Pruefervideo_1_Reel_1 (2)

 

Klausurfinder

 

Anzeigen

Werbebannerlink zur Bestellung im beck-shop
Werbebannerlink zur Bestellung im beck-shop

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü