JuS.de
CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
JuS_Logobasis_Linsenreflex

JuS-Kontrollfragen zu Meyer, JuS 2021, 1141

Grundrechtsberechtigung EU-ausländischer Staatsunternehmen nach Art. 19 III GG

JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent! 

Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!

Frage 1

Wann ist eine juristische Person inländisch iSd Art. 19 III GG?

Antwort: Nach der überwiegend vertretenen "Sitztheorie" ist eine juristische Person inländisch iSd Art. 19 III GG, wenn ihr effektiver Verwaltungssitz im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland liegt. Auf den Ort der Gründung oder die Staatsangehörigkeit der hinter der juristischen Person stehenden natürlichen Personen kommt es nicht an.  

Lesen Sie weiter im Beitrag unter B I.

Frage 2

Sind juristische Personen mit Sitz im EU-Ausland nach Art. 19 III GG grundrechtsberechtigt?

Antwort: Grundsätzlich sind ausländische juristische Personen nicht nach Art. 19 III GG grundrechtsberechtigt. Für juristische Personen mit Sitz im EU-Ausland hat das BVerfG eine Ausnahme anerkannt und den Anwendungsbereich des Art. 19 III GG im Lichte der Diskriminierungsverbote aus Art. 18 AEUV und den Grundfreiheiten des AEUV erweitert.  

Lesen Sie weiter im Beitrag unter B II und III.

Frage 3

In welcher Hinsicht ist die Grundrechtsberechtigung inländischer Staatsunternehmen nach Art. 19 III GG problematisch?

Antwort: Inländische Staatsunternehmen sind Teil des nach Art. 1 III GG grundrechtsverpflichteten Staates. Sinn und Zweck der Grundrechte ist aber in erster Linie der Schutz des Menschen vor dem Staat. Daher stellt sich die Frage, ob die Grundrechte iSd Art. 19 III GG "ihrem Wesen nach" auf staatliche Einheiten anwendbar sind.
Lesen Sie weiter im Beitrag unter C I und II.

Frage 4

Sind die Grundrechte iSd Art. 19 III GG "ihrem Wesen nach" auf ausländische Staatsunternehmen anwendbar?

Antwort: Das BVerfG hat in seiner "Vattenfall"-Entscheidung ein ausländisches Staatsunternehmen als nach Art. 19 III GG grundrechtsberechtigt angesehen. Diese Entscheidung ist kritisch zu sehen: Obschon ausländische Staatsunternehmen nicht an die deutschen Grundrechte gebunden sind, fehlt ihnen ein personales Substrat. Daher spricht viel dafür, dass die Grundrechte nach Art. 19 III GG "ihrem Wesen nach" nicht auf ausländische Staatsunternehmen anwendbar sind (aA gut vertretbar).
Lesen Sie weiter im Beitrag unter C III.

 

Frage 5

Verstößt eine fehlende Grundrechtsberechtigung ausländischer Staatsunternehmen gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV)?

Antwort: Nach Art. 54 II AEUV sind auch Staatsunternehmen Berechtigte der Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV). Der fehlende Grundrechtsschutz begründet allerdings keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit, da ausländische Staatsunternehmen nicht schlechter stehen als inländische Staatsunternehmen und der Marktzugang nicht beeinträchtigt ist. Somit verstößt die fehlende Grundrechtsberechtigung ausländischer Staatsunternehmen nicht gegen die Niederlassungsfreiheit (aA gut vertretbar).
Lesen Sie weiter im Beitrag unter C IV.

weitere Kontrollfragen



Pruefervideo_1_Reel_1 (2)

 

Klausurfinder

 

Anzeigen

Werbebannerlink zur Bestellung im beck-shop
Werbebannerlink zur Bestellung im beck-shop

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü