JuS-Kontrollfragen zu Meyer, JuS 2021, 1141
Grundrechtsberechtigung EU-ausländischer Staatsunternehmen nach Art. 19 III GG
JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent!
Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!
Frage 1
Wann ist eine juristische Person inländisch iSd
Art. 19 III GG?
Antwort: Nach der überwiegend vertretenen "Sitztheorie" ist eine juristische Person inländisch iSd
Art. 19 III GG, wenn ihr effektiver Verwaltungssitz im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland liegt. Auf den Ort der Gründung oder die Staatsangehörigkeit der hinter der juristischen Person stehenden natürlichen Personen kommt es nicht an.
Lesen Sie weiter im Beitrag unter B I.
Frage 2
Sind juristische Personen mit Sitz im EU-Ausland nach
Art. 19 III GG grundrechtsberechtigt?
Antwort: Grundsätzlich sind ausländische juristische Personen nicht nach
Art. 19 III GG grundrechtsberechtigt. Für juristische Personen mit Sitz im EU-Ausland hat das
BVerfG eine Ausnahme anerkannt und den Anwendungsbereich des
Art. 19 III GG im Lichte der Diskriminierungsverbote aus
Art. 18 AEUV und den Grundfreiheiten des AEUV erweitert.
Lesen Sie weiter im Beitrag unter B II und III.
Frage 3
In welcher Hinsicht ist die Grundrechtsberechtigung inländischer Staatsunternehmen nach Art. 19 III GG problematisch?
Antwort