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JuS-Kontrollfragen zu Jansen/Hoppen, JuS 2021, 1132

Strafklageverbrauch

JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent! 

Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!

Frage 1

Mit welchen Begriffen kann der Strafklageverbrauch noch beschrieben werden und wo ist dieser Grundsatz geregelt?

Antwort: Der Strafklageverbrauch kann ebenso mit den Begriffen der materiellen Rechtskraft und ne bis in idem beschrieben werden. Er ist als nationale Verfassungsnorm in Art. 103 III GG normiert.   

Lesen Sie weiter im Beitrag unter I u. II.

Frage 2

Welche Wirkung hat der Strafklageverbrauch und welche Voraussetzungen statuiert Art. 103 III GG für den Eintritt dieser Wirkung?

Antwort: Der Strafklageverbrauch bewirkt ein Prozesshindernis, das von Amts wegen und in jeder Phase des Verfahrens zu berücksichtigen ist. Er führt zu einem Doppelverfolgungsverbot. Im Ermittlungsverfahren stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 II StPO ein, im Zwischenverfahren beschließt das Gericht die Nichteröffnung des Hauptverfahrens nach § 204 StPO, außerhalb der Hauptverhandlung stellt das Gericht durch Beschluss nach § 206a StPO und während der Hauptverhandlung durch ein Prozessurteil nach § 260 III StPO ein.
Für das Auslösen der Sperrwirkung muss zunächst dieselbe Tat im prozessualen Sinne vorliegen, zweitens muss es sich um eine Sanktion aufgrund der "allgemeinen Strafgesetze" und drittens um eine mehrmalige "Bestrafung" handeln.  

Lesen Sie weiter im Beitrag unter II u. III.

Frage 3

Wann liegt eine Tat im prozessualen Sinne vor? Welche Kriterien können dafür herangezogen werden?

Antwort: Nach gängiger Definition ist eine Tat im prozessualen Sinn gegeben, "wenn mehrere Vorgänge derart eng miteinander verknüpft sind, dass ihre getrennte Würdigung in verschiedenen Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges erscheinen würde". Kriterien dafür, wann ein einheitlicher Lebensvorgang vorliegt, können Tatort, Tatzeit und Tatobjekt sein sowie nach verbreiteter Ansicht die Angriffsrichtung als zusätzliches normatives Kriterium. Die Tat im prozessualen Sinn ist zwar von der Tat im materiellen Sinn (§§ 52 ff. StGB) abzugrenzen; dennoch ist auch die konkurrenzrechtliche Einordnung ein wichtiges Indiz für das Vorliegen einer oder mehrerer Taten im prozessualen Sinn: So ist als "Faustregel" bei Idealkonkurrenz in aller Regel auch davon auszugehen, dass eine Tat im prozessualen Sinn vorliegt. Bei Realkonkurrenz sind regelmäßig auch mehrere Taten im prozessualen Sinn gegeben. Jedoch gibt Sonderkonstellationen, in denen Ausnahmen von dieser Faustregel denkbar sind.
Lesen Sie weiter im Beitrag unter III 1 a; zu den Ausnahmen: III 1 b.

Frage 4

Kann auch aus einer Einstellung des Verfahrens eine Sperrwirkung im Sinne des Strafklageverbrauchs erwachsen?

Antwort: Hier ist zu unterscheiden zwischen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft und Einstellungen durch das Gericht. Staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügungen nach §§ 170 II, 153 I, 154 I StPO bewirken keinerlei Strafklageverbrauch. Eine Ausnahme bildet § 153a I 5 StPO: Erfolgt eine Einstellung nach § 153a I StPO unter Auflagen und Weisungen tritt ein sog. beschränkter Strafklageverbrauch ein. In Bezug auf gerichtliche Einstellungsbeschlüsse ist insbesondere die Reichweite des Strafklageverbrauchs bei Einstellungen nach § 153 II StPO umstritten. Nach Ansicht des BGH gilt für § 153 II StPO der beschränkte Strafklageverbrauch des § 153a I 5 StPO analog.
Lesen Sie weiter im Beitrag unter IV.

 

Frage 5

Ist die Wiederaufnahme zuungunsten eines rechtskräftig von der Anklage wegen Mordes Freigesprochenen möglich, wenn er aufgrund neuer DNA-Analyse-Verfahren nachträglich doch als Täter identifiziert werden kann? Wie wäre die Frage zu beantworten, wenn der vom Bundestag beschlossene Gesetzentwurf in Kraft tritt?

Antwort: Nein. Ein Fall des § 362 Nrn. 1-4 StPO liegt nicht vor. Eine Wiederaufnahme kann nach bisherigem Recht bei neuen Beweismitteln nur erfolgen, wenn ein Geständnis des Freigesprochenen vorliegt. Alle anderen neuen Beweismittel begründen keinen Wiederaufnahmegrund.
De lege ferenda würde nach dem neuen § 362 Nr. 5 StPO jedoch für genau diese Konstellation ein Wiederaufnahmegrund bestehen, sodass in Zukunft auch bei anderen neuen Beweismitteln (nova) als dem Geständnis eine Wiederaufnahme möglich wäre, sofern Mord oder bestimmte Taten nach dem VStGB in Frage stehen. In Bezug auf diese Reform bestehen jedoch Bedenken im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit Art. 103 III GG.
Lesen Sie weiter im Beitrag unter V.

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