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JuS-Kontrollfragen zu Kirchhefer-Lauber, JuS 2021, 1125

Verbraucherverträge über digitale Produkte - Die deutsche Umsetzung der Digitale-Inhalte-Richtlinie im BGB

JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent! 

Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!

Frage 1

Wie unterscheiden sich Verträge über Waren mit digitalen Elementen und Paketverträge mit digitalen Produkten voneinander?

Antwort: Waren mit digitalen Elementen sind körperliche Gegenstände, die in einer Weise digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Gegenstände ihre Funktionen ohne diese digitalen Produkte nicht erfüllen können. Paketverträge hingegen verbinden eine Vereinbarung über die Bereitstellung von digitalen Produkten mit einer Vereinbarung über einen anderen Leistungsgegenstand, ohne dass der Leistungsgegenstand das digitale Produkt benötigt, um zu funktionieren.  

Lesen Sie weiter im Beitrag (B II 1, 2).

Frage 2

Was versteht man unter "Bezahlen mit Daten" und wo sieht das Gesetz diese Möglichkeit vor?

Antwort: Gemäß § 327 III BGB kann die "Gegenleistung" des Verbrauchers bei einem Vertrag über digitale Produkte nicht nur in der Zahlung eines Preises liegen, sondern auch durch die Bereitstellung von personenbezogenen Daten erfolgen.  

Lesen Sie weiter im Beitrag (C III).

Frage 3

Wo findet sich bei Verträgen über digitale Produkte die Anspruchsgrundlage für die Hauptleistungspflicht des Unternehmers?

Antwort: Die konkrete Leistungspflicht des Unternehmers und auch das System der Gewährleistungsrechte richten sich nach dem individuellen Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher, der entweder einer der Vertragsarten des Abschnitts 8 entspricht oder ein nicht typisierter Vertrag sui generis ist.
Lesen Sie weiter im Beitrag (C I).

Frage 4

Wo liegt im Vergleich zum Verbrauchsgüterkauf über Waren der wesentliche Unterschied bei den Nacherfüllungsansprüchen des Verbrauchers?

Antwort: Die Nacherfüllung ist in § 327l BGB geregelt und der Unternehmer hat - anders als bei § 439 BGB - die freie Wahl, auf welche Art und Weise er nacherfüllt.
Lesen Sie weiter im Beitrag (D II).

 

Frage 5

Warum ist es wichtig für die Aktualisierungsverpflichtung des Unternehmers gem. §327f BGB zwischen Punkt- und Dauerschuldverhältnissen zu unterscheiden?

Antwort: Die Unterscheidung ist für die Dauer der Aktualisierungsverpflichtung entscheidend. Beim Dauerschuldverhältnis entfällt die Aktualisierungspflicht mit Beendigung, während bei einem Punktvertrag die objektive Verbrauchererwartung maßgeblich ist.
Lesen Sie weiter im Beitrag (D II 1 b).

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