JuS-Kontrollfragen zu Wenglarczyk, JuS 2021, 1024
Grundzüge des Eilrechtsschutzverfahrens vor dem BVerfG nach § 32 BVerfGG
JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent!
Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!
Frage 1
Welche Funktion hat
§ 32 I BVerfGG, was ist Sinn und Zweck eines darauf gestützten Antrags?
Antwort: § 32 I BVerfGG ermöglicht Eilrechtsschutz durch den Erlass einstweiliger Anordnungen, mit denen die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer erst noch zu erwartenden, späteren Entscheidung im Hauptsacheverfahren gesichert werden. Damit trägt
§ 32 I BVerfGG dem Umstand Rechnung, dass Entscheidungen in gerichtlichen Verfahren häufig zu spät kämen und Rechtsschutzsuchenden dann nichts mehr nützten.
Lesen Sie weiter im Beitrag unter B I.
Frage 2
Was ist mit dem Grundsatz der Subsidiarität iRv
§ 32 I BVerfGG gemeint und warum sind die insoweit grundsätzlich zu beachtenden Anforderungen bei der begehrten einstweiligen Außervollzugsetzung von formellen Gesetzen ausnahmsweise nicht zu beachten?
Antwort: Subsidiarität bedeutet, dass verfassungsgerichtlicher gegenüber fachgerichtlichem Eilrechtsschutz (zB
§§ 80 V, 80a III, 123 I VwGO) immer nur nachrangig ist, für Rechtsschutzsuchende also die letzte Option darstellt. Gegen formelle Gesetze gibt es für Bürgerinnen und Bürger aber keine Möglichkeit, Eilrechtsschutz vor den Fachgerichten zu erlangen, weswegen insoweit eine Ausnahme anerkannt wird.
Lesen Sie weiter im Beitrag unter C I 4.
Frage 3
Was ist nach der sog. Doppelhypothese des BVerfGG iRd Begründetheit eines Antrags nach § 32 I BVerfGG zu prüfen?
Antwort: Geprüft wird, ob ein in § 32 I BVerfGG genannter Anordnungsgrund vorliegt. Ist der Hauptsacheantrag nicht unzulässig oder offensichtlich unbegründet (1. Stufe), sind im Rahmen einer Folgenabwägung (2. Stufe) die Folgen bzw. Nachteile, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, gegen die Folgen bzw. Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (sog. Doppelhypothese).
Lesen Sie weiter im Beitrag unter C II 2.
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