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JuS-Kontrollfragen zu Scholz/Volkert, JuS 2021, 1018

Grundfälle zur Grundrechtecharta - Teil 2: Einzelne Grundrechte und Rechtsschutz

JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent! 

Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!

Frage 1

Inwiefern gewährleistet die GRCh den Schutz personenbezogener Daten von natürlichen und juristischen Personen?

Antwort: Art. 8 GRCh enthält ein spezifisches Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten. Soweit es um  personenbezogene Daten mit Bezug zum Privatleben geht, bilden Art. 7 iVm Art. 8 GRCh ein einheitliches Grundrecht. Der persönliche Schutzbereich ist jedenfalls für natürliche Personen eröffnet, für juristische Personen nach der Rechtsprechung des EuGH hingegen nur, wenn der Name der juristischen Person eine oder mehrere natürliche Personen enthält.

Frage 2

Wie sind die Schutzbereiche von Art. 15 I und Art. 16 GRCh voneinander abzugrenzen?

Antwort: Das ist in Rechtsprechung und Literatur nicht vollständig geklärt.   

Lesen Sie weiter im Beitrag unter C II.

Frage 3

Wie ist das Verhältnis von Art. 20 und Art. 21 I, II GRCh?

Antwort: Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 20 GRCh tritt gegenüber den speziellen Diskriminierungsverboten in Art. 21 GRCh zurück.

Frage 4

Wonach bestimmt sich, ob in unionsrechtlich geprägten Sachverhalten die GRCh oder das Grundgesetz den Prüfungsmaßstab des BVerfG im Verfassungsbeschwerdeverfahren bilden?

Antwort: Maßgeblich ist, ob die Normen, aus denen die Rechtsfolgen für den streitgegenständlichen Fall abzuleiten sind, unionsrechtlich vollständig vereinheitlicht oder unionsrechtlich nicht vollständig vereinheitlich sind.
Lesen Sie weiter im Beitrag unter D II 2. 

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