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JuS-Kontrollfragen zu Hengstberger, JuS 2021, 1012

Grundfälle zur Lohnhöhe im Arbeitsrecht

JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent! 

Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!

Frage 1

Sind Zuschläge für Arbeitsleistungen zu besonderen Arbeitszeiten (Zuschläge für Sonn- bzw. Feiertagsarbeit, Überstundenzuschläge) mindestlohnwirksam?

Antwort: Ja. Nach der Rechtsprechung des BAG sind alle im Synallagma stehenden Geldleistungen des Arbeitgebers grundsätzlich geeignet, den Mindestlohnanspruch des Arbeitnehmers zu erfüllen. Dazu gehören auch die in Frage stehenden Zuschläge. In der Literatur wird hingegen teilweise vertreten, dass solche Zulagen nicht berücksichtigungsfähig sind, weil diese entweder einen Ausgleich für erschwerte Arbeit darstellen (Sonn- und Feiertagsarbeit) oder mit Ihnen ein "Mehr" im Vergleich zur vom Mindestlohn erfassten Normalarbeitsleistung abgegolten werden soll (Überstunden). 

Lesen Sie weiter im Beitrag (Fall 2).

Frage 2

Erfüllt der Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohnanspruch, wenn er dem Arbeitnehmer den entsprechenden Lohn im Jahresdurchschnitt gewährt?

Antwort: Nein. Für die Berechnung, ob der Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn erfüllt ist, kann nicht auf einen längeren Berechnungszeitraum als einen Kalendermonat abgestellt werden. Dies entspricht der zentralen Zielsetzung des MiLoG, einem in Vollzeit tätigen Arbeitnehmern ein angemessenes Monatseinkommen zu verschaffen. Dass § 2 I Nr. 2 MiLoG als spätesten Zeitpunkt für die Zahlung des Mindestlohns den letzten Banktag des nächsten Monats vorsieht, spricht nicht für einen bis zu zweimonatigen Berechnungszeitraum, weil es sich bei der Bestimmung des Berechnungszeitraums und des Fälligkeitszeitpunkts um zwei unterschiedliche Fragen handelt. 

Lesen Sie weiter im Beitrag (Fall 2).

Frage 3

Eine Lohnabrede, die den gesetzlichen Mindestlohn gem. § 1 I, II MiLoG unterschreitet ist unwirksam. Tritt an ihre Stelle analog § 612 I BGB ein Anspruch auf die übliche Vergütung, dh regelmäßig auf den üblichen Tariflohn?

Antwort

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