JuS.de
CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
JuS_Logobasis_Linsenreflex

JuS-Kontrollfragen zu Hertelt/Athie, JuS 2021, 1007

Das System der Einwendungen und Einreden gegen Hypothek und Grundschuld (Teil 1)

JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent! 

Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!

Frage 1

Was bedeutet Akzessorietät der Hypothek und durch welche Norm wird sie insbesondere deutlich?

Antwort: Die Hypothek ist in ihrer Entstehung und ihrem Bestand von dem Schicksal der Forderung abhängig, zu deren Sicherung sie bestellt wurde. Diese Akzessorietät wird besonders in § 1153 BGB deutlich.  

Lesen Sie weiter im Beitrag unter A I.

Frage 2

Was ist der Unterschied zwischen hypothekenbezogenen und forderungsbezogenen Einwendungen?

Antwort: Als hypothekenbezogen können solche Einwendungen bezeichnet werden, die sich unmittelbar aus Fehlern der Hypothek ergeben. In Fällen der forderungsbezogenen Einwendungen wurzelt der zum Untergang bzw. zur Nichtentstehung der Hypothek führende Umstand nicht unmittelbar in der Hypothek selbst. Vielmehr gilt der entsprechende Mangel unmittelbar nur für die besicherte Forderung, greift aber aufgrund der Akzessorietät durch. 

Lesen Sie weiter im Beitrag unter A II 1.

Frage 3

Zwischen welchen Arten der Einrede muss bei der Hypothek unterschieden werden?

Antwort: Zunächst kommen solche Einreden in Betracht, die in der rechtlichen Beziehung zwischen Eigentümer und dem Ersterwerber wurzeln (sog. eigentümerbezogene Einreden). Zudem stehen dem Eigentümer mit Blick auf die Hypothek die Einreden zur Verfügung, die der Schuldner gegenüber der besicherten Forderung geltend machen kann, sowie ferner die Einreden, die auch dem Bürgen nach § 770 BGB zustehen (sog. forderungsbezogene Einreden nach § 1137 BGB).
Lesen Sie weiter im Beitrag unter A II 2.

Frage 4

Können eigentümerbezogene Einreden gegenüber dem Zweiterwerber geltend gemacht werden?

Antwort: Die eigentümerbezogenen Einreden des Eigentümers gegenüber dem Zweiterwerber haben in § 1157 BGB eine ausdrückliche Regelung erfahren. Hiernach können die Einreden, die dem Eigentümer aufgrund eines zwischen ihm und dem bisherigen Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisses gegen die Hypothek zustehen, auch einem späteren Erwerber der Hypothek entgegengehalten werden.
Lesen Sie weiter im Beitrag unter A III 2 a.

 

Frage 5

Kann ein Dritter die Hypothek in Fällen der Befriedigung des Hypothekars durch einen ablösungsberechtigten Dritten nach §§ 1150, 268 BGB und des damit einhergehenden Erwerbs der Hypothek einredefrei erwerben?

Antwort



Klausurfinder

 

BTJ_2024

 

Anzeigen

Werbebannerlink zur Bestellung im beck-shop
Werbebannerlink zur Bestellung im beck-shop

BECK Stellenmarkt

 

Teilen:

Menü