JuS-Kontrollfragen zu Murmann, JuS 2021, 1001
Die Abgrenzung von unbeendetem und beendetem Versuch
JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent!
Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!
Frage 1
Die Begriffe "unbeendeter" und "beendeter" Versuch tauchen im Gesetz nicht auf. Woraus ergibt sich die Notwendigkeit der Unterscheidung?
Antwort: Die Unterscheidung ergibt sich aus den unterschiedlichen im Gesetz vorgesehenen Rücktrittshandlungen. Ein "Aufgeben" kann als Rücktrittshandlung nur in einer Situation genügen, in der der Erfolgseintritt (aus Tätersicht) nicht droht. In der Situation eines drohenden Erfolgseintritts muss der Täter diesen aktiv verhindern.
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Frage 2
Liegt ein beendeter Versuch nach hM erst dann vor, wenn der Täter davon ausgeht, dass der tatbestandsmäßige Erfolg eintritt, oder schon dann, wenn er dies nur für möglich hält?
Antwort: Ein beendeter Versuch liegt bereits vor, wenn der Täter den Erfolgseintritt für möglich hält. Dahinter steht die Einsicht, dass er bereits in dieser Konstellation verpflichtet ist, rettend zugunsten des Opfers einzugreifen.
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Frage 3
Die hM grenzt den unbeendeten vom beendeten Versuch auf der Grundlage der Tätervorstellung ab. Wie lässt sich diese Vorstellung (im Prozess und in der Klausur) ermitteln und welche Anforderungen sind an die Begründung zu stellen?
Antwort: Die Feststellung innerer Umstände ist nur in der Weise möglich, dass Schlüsse aus äußeren Tatsachen gezogen werden. Solche äußeren Tatsachen sind hier insbesondere die Art der zugefügten Verletzungen und deren sichtbare Folgen. Hat der Täter schwere Gewalthandlungen vorgenommen und sind beim Opfer ersichtlich schwere Verletzungen eingetreten, so ist die Annahme eines unbeendeten Versuchs nur möglich, wenn "strenge Anforderungen" an die Begründung erfüllt werden. Der BGH berücksichtigt hier insbesondere das Opferverhalten nach der letzten Ausführungshandlung.
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Frage 4
Warum bereitet die Lösung von Fällen Schwierigkeiten, in denen sich der Täter nach der Ausführungshandlungen überhaupt keine Gedanken über das Schicksal des Opfers macht?
Antwort: Die hM nimmt die Abgrenzung auf der Grundlage der Tätervorstellung vor. Macht sich der Täter überhaupt keine Vorstellungen, fehlt damit für die Abgrenzung von unbeendetem und beendetem Versuch die Grundlage. Es besteht Einigkeit darüber, dass der gleichgültige Täter nicht durch bloße Untätigkeit zurücktreten kann. Als Lösung bietet es sich an, als Rücktrittsvoraussetzung zu fordern, dass sich der Täter in einem ersten Schritt über die Gefahrenlage Klarheit verschafft.
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Frage 5
Was spricht dafür, mit der hM die Abgrenzung von unbeendetem und beendetem Versuch auf der Grundlage der Tätervorstellung vorzunehmen. Was spricht dafür, auch die Sorgfaltspflichten des Täters zu berücksichtigen?
Antwort: Für die hM spricht, dass auch für den Versuchsbeginn die Tätervorstellung maßgeblich ist (§ 22 StGB) und sich ein Täter nur dann zu Rettungsbemühungen veranlasst sehen kann, wenn er den Erfolgseintritt zumindest für möglich hält. Für die Berücksichtigung der Sorgfaltspflicht des Täters spricht, dass ein Täter, der die von ihm geschaffene Gefahr für das Opfer sorgfaltswidrig verkennt, nachlässig mit dessen Rechtsgütern umgeht und sich damit nicht in der erforderlichen Weise von dem verwirklichten Versuchsunrecht distanziert. Für diese Sichtweise spricht auch, dass der Täter durch seine Untätigkeit die durch seine Versuchstat begründete Ingerenzgarantenpflicht verletzt.
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