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JuS-Kontrollfragen zu Murmann, JuS 2021, 1001

Die Abgrenzung von unbeendetem und beendetem Versuch

JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent! 

Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!

Frage 1

Die Begriffe "unbeendeter" und "beendeter" Versuch tauchen im Gesetz nicht auf. Woraus ergibt sich die Notwendigkeit der Unterscheidung?

Antwort: Die Unterscheidung ergibt sich aus den unterschiedlichen im Gesetz vorgesehenen Rücktrittshandlungen. Ein "Aufgeben" kann als Rücktrittshandlung nur in einer Situation genügen, in der der Erfolgseintritt (aus Tätersicht) nicht droht. In der Situation eines drohenden Erfolgseintritts muss der Täter diesen aktiv verhindern. 

Lesen Sie weiter im Beitrag.

Frage 2

Liegt ein beendeter Versuch nach hM erst dann vor, wenn der Täter davon ausgeht, dass der tatbestandsmäßige Erfolg eintritt, oder schon dann, wenn er dies nur für möglich hält?

Antwort: Ein beendeter Versuch liegt bereits vor, wenn der Täter den Erfolgseintritt für möglich hält. Dahinter steht die Einsicht, dass er bereits in dieser Konstellation verpflichtet ist, rettend zugunsten des Opfers einzugreifen. 

Lesen Sie weiter im Beitrag.

Frage 3

Die hM grenzt den unbeendeten vom beendeten Versuch auf der Grundlage der Tätervorstellung ab. Wie lässt sich diese Vorstellung (im Prozess und in der Klausur) ermitteln und welche Anforderungen sind an die Begründung zu stellen?

Antwort

 


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