JuS.de
CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
JuS_Logobasis_Linsenreflex

JuS-Kontrollfragen zu Thöne, JuS 2021, 809

Die Grundprinzipien des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses

JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent! 

Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!

Frage 1

Was ist die Funktion des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses?

Antwort: Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis dient dem Ausgleich der gegenläufigen Interessen von Eigentümer und Besitzer und richtet sich vor allem am Grundsatz des Vertrauensschutzes aus. 

Lesen Sie weiter im Beitrag unter C I.

Frage 2

Können schuldrechtliche Regelungen auf das EBV angewendet werden?

Antwort: Dies ist, abseits ausdrücklicher Verweisung (§ 990 II BGB), in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung des Zwecks der fraglichen Sachenrechtsnorm zu untersuchen. Für § 281 BGB hat der BGH die Übertragbarkeit auf § 985 BGB für den bösgläubigen oder verklagten Besitzer bejaht. 

Lesen Sie weiter im Beitrag unter B II.

Frage 3

Woraus ergibt sich die Sperrwirkung des sachenrechtlichen Verwendungsersatzes?

Antwort: Sie folgt nicht aus § 993 I Hs. 2 BGB, sondern aus der Gesetzessystematik bzw. dem abgestuften und zwischen redlichen und unredlichen Besitzern differenzierenden System der §§ 994 ff. BGB.
Lesen Sie weiter im Beitrag unter C I 2.

Frage 4

Dienen die §§ 994 ff. BGB dem Eigentümerschutz?

Antwort: Ja, aber sie privilegieren keineswegs einseitig den Eigentümer, sondern sehen mitunter auch dessen Schlechterstellung gegenüber den allgemeinen Regeln vor und stellen räumen insofern dem Vertrauen des Besitzers den Vorrang ein.
Lesen Sie weiter im Beitrag unter C II.

Frage 5

Wer ist Verwender im Sinne der §§ 994 ff. BGB?

Antwort

Pruefervideo_1_Reel_1 (2)

 

Klausurfinder

 

Anzeigen

Werbebannerlink zur Bestellung im beck-shop
Werbebannerlink zur Bestellung im beck-shop

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü