JuS-Kontrollfragen zu Goldhammer/Neuhöfer, JuS 2021, 641
Grundrechte in der Pandemie - Freiheit und Gleichheit
JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent!
Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!
Frage 1
Welche Grundrechte sind im Rahmen von Ausgangsbeschränkungen zumindest kurz gutachterlich zu prüfen?
Antwort: Wichtig ist die Prüfung der allgemeinen Freizügigkeit (
Art. 11 I GG), die allerdings nicht die Freiheit schützt, einen Ort zu verlassen. Zentral ist das Grundrecht der Freiheit der Person (
Art. 2 II 2 GG iVm
Art. 104 I GG). Gegebenenfalls kommt der Rückgriff auf die allgemeine Handlungsfreiheit (
Art. 2 I GG) in Betracht.
Lesen Sie weiter im Beitrag unter A.
Frage 2
Welche Besonderheit gilt es bei der Prüfung der Versammlungsfreiheit zu beachten?
Antwort: Seit dem Brokdorf-Beschluss des BVerfG gilt für die Versammlungsfreiheit das Kooperationsgebot; das bedeutet, dass die Untersagung einer Versammlung nicht einfach wegen etwaiger Sicherheitsbedenken erfolgen darf, sondern die Behörde vor der belastenden Maßnahme mit dem Veranstalter gemeinsam nach milderen Mitteln suchen muss, die die Versammlung ermöglichen. Pandemiespezifisch kommen dabei Abstandsregeln oder eine Maskenpflicht während der Versammlung in Betracht.
Lesen Sie weiter im Beitrag unter B.
Frage 3
Welche Besonderheiten gelten bei der Prüfung der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) im Rahmen von Betriebsschließungen in der Pandemie?
Antwort: Besonderer Wert ist auf die Abgrenzung von finalem Eingriff in den Gewerbebetrieb (Betriebsschließung) und anderen, nicht-finalen Maßnahmen zu legen, die bloß faktische Beeinträchtigungen der Berufsfreiheit zur Folge haben. Sofern der Eingriff zu bejahen ist, weil berufsregelnde Tendenz vorliegt, erfolgt die Prüfung anhand des bekannten Musters der Verhältnismäßigkeit; die Drei-Stufen-Theorie wird von der Rechtsprechung mittlerweile nicht mehr tragend herangezogen, weil sie vor allem bei Beeinträchtigungen auf erster Stufe zu viele Schwächen hat. Man kann in der Klausur noch auf sie verweisen, im Kern geht es jedoch um eine übliche Prüfung der Verhältnismäßigkeit.
Lesen Sie weiter im Beitrag unter D I.
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