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JuS-Kontrollfragen zu Volkert/Bohn, JuS 2021, 637

Die Generalanwälte am EuGH - Die Bedeutung ihrer Unabhängigkeit für die europäische Gerichtsbarkeit

JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent! 

Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!

Frage 1

Weshalb ist die Unabhängigkeit der Generalanwälte für die Unabhängigkeit der Europäischen Gerichtsbarkeit von Bedeutung?

Antwort: Die Generalanwälte sind zwar nicht Teil des Spruchkörpers, jedoch Teil der Institution des EuGH, deren Tätigkeit möglichst frei von politischer Einflussnahme aus einzelnen Mitgliedstaaten erfolgen soll. 

Lesen Sie weiter im Beitrag unter C.

Frage 2

Was ist die Hauptaufgabe der Generalanwälte?

Antwort: Die Hauptaufgabe der Generalanwälte ist gem. Art 252 II AEUV das Stellen begründeter Schlussanträge zu den Rechtssachen des EuGH, wenn dies die Satzung des Gerichtshofs vorschreibt.
Lesen Sie weiter im Beitrag unter B II.

Frage 3

Welche Funktion kommt den Schlussanträgen im unionalen Rechtsschutzsystem zu?

Antwort: Bei den Schlussanträgen handelt es sich um umfassende Rechtsgutachten, die den Richtern als Entscheidungshilfe dienen sollen. Zudem sollen sie den oft knappen Begründungsstil des EuGH kompensieren. Auch tragen die Schlussanträge der Generalanwälte zur Transparenz der Verfahren am EuGH bei. Für eine interessierte Öffentlichkeit machen diese die Entscheidungsgründe verständlicher.
Lesen Sie weiter im Beitrag unter B III.

Frage 4

Unter welchen Voraussetzungen kann das Amt eines Generalanwalts beendigt werden?

Antwort: Eine Amtszeit kann bei fehlender Wiederernennung nach dem Ende der jeweiligen Amtsperiode enden.
Als weitere Beendigungstatbestände nennt Art. 5 I EuGH-Satzung die regelmäßige Neubesetzung, Todesfälle während der Amtszeit und Rücktritt. Nach Art. 6 I EuGH-Satzung kann auch ein Amtsenthebungsverfahren stattfinden, wenn der Generalanwalt nicht mehr die nötigen persönlichen Voraussetzungen zur Erfüllung seiner Amtsgeschäfte besitzt.
Nach hier vertretener Ansicht kann das Amt eines Generalanwalts nicht durch den Austritt seines Heimatmitgliedstaats aus der EU gem. Art. 50 III EUV beendigt werden.
Lesen Sie weiter im Beitrag unter C I, II.

Für weitere Informationen und einen praktischen Blick auf das Amt der Generalanwälte lesen Sie das JuS-Interview mit Generalanwältin Prof. Dr. Dr. Juliane Kokott, LL. M.

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