JuS-Kontrollfragen zu Buchholtz, JuS 2021, 503
Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums und die staatliche Grundsicherung
JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent!
Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!
Frage 1
Welche Gewährleistungskomponenten hat das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums?
Antwort: Der Leistungsanspruch umfasst das physische Existenzminimum (zB Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit) und das soziokulturelle Existenzminimum. Letzteres sichert ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben.
Lesen Sie weiter im Beitrag unter II.
Frage 2
Auf welche Gesetzgebungstechnik greift der Gesetzgeber bei der Bestimmung des sog. Regelbedarfs zurück? Welche verfassungsrechtlichen Bedenken könnten sich hieraus ergeben und wie begegnet der Gesetzgeber diesen?
Antwort: Bei der Bestimmung des sog. Regelbedarfs fasst der Gesetzgeber gleich gelagerte Sachverhalte zusammen und pauschaliert. Er greift somit auf die Gesetzgebungstechnik der (quantifizierten) Typisierung zurück. Weil beim Regelbedarf die Besonderheiten des Einzelfalls außer Acht gelassen werden, kommen im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 I GG verfassungsrechtliche Bedenken auf. Der allgemeine Gleichheitssatz gem. Art. 3 I GG gebietet nicht nur die Gleichbehandlung von Gleichem, sondern auch die "Ungleichbehandlung von Ungleichem". Diesem Differenzierungsgebot trägt der Gesetzgeber etwa durch Härtefallregelungen Rechnung.
Lesen Sie weiter im Beitrag unter III.
Frage 3
Wieso können sanktionsbedingte Leistungskürzungen zulässig sein?
Antwort: Die Garantie der Menschenwürde ist bedingungslos - allerdings kann der Gesetzgeber die Inanspruchnahme sozialer Leistungen zur Sicherung der menschenwürdigen Existenz an den Nachranggrundsatz binden. Dieser besagt, dass die Menschen aktiv an der Überwindung ihrer Hilfebedürftigkeit mitwirken müssen. Leistungskürzungen dürfen, dem Gedanken der aktivierenden Arbeitsmarktpolitik entsprechend, daher darauf abzielen, dass Mitwirkungspflichten erfüllt werden, um so die existenzielle Bedürftigkeit zu vermeiden oder zu überwinden.
Lesen Sie weiter im Beitrag unter IV 1.
Frage 4
Welche Höhe der Leistungsminderung ist dem BVerfG zufolge verhältnismäßig und welche Anpassungen hat es hierfür mit dem sog. Sanktionsurteil vorgegeben?
Antwort