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JuS-Kontrollfragen zu Buchholtz, JuS 2021, 503

Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums und die staatliche Grundsicherung

JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent! 

Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!

Frage 1

Welche Gewährleistungskomponenten hat das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums?

Antwort: Der Leistungsanspruch umfasst das physische Existenzminimum (zB Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit) und das soziokulturelle Existenzminimum. Letzteres sichert ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. 

Lesen Sie weiter im Beitrag unter II.

Frage 2

Auf welche Gesetzgebungstechnik greift der Gesetzgeber bei der Bestimmung des sog. Regelbedarfs zurück? Welche verfassungsrechtlichen Bedenken könnten sich hieraus ergeben und wie begegnet der Gesetzgeber diesen?

Antwort: Bei der Bestimmung des sog. Regelbedarfs fasst der Gesetzgeber gleich gelagerte Sachverhalte zusammen und pauschaliert. Er greift somit auf die Gesetzgebungstechnik der (quantifizierten) Typisierung zurück. Weil beim Regelbedarf die Besonderheiten des Einzelfalls außer Acht gelassen werden, kommen im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 I GG verfassungsrechtliche Bedenken auf. Der allgemeine Gleichheitssatz gem. Art. 3 I GG gebietet nicht nur die Gleichbehandlung von Gleichem, sondern auch die "Ungleichbehandlung von Ungleichem". Diesem Differenzierungsgebot trägt der Gesetzgeber etwa durch Härtefallregelungen Rechnung.
Lesen Sie weiter im Beitrag unter III.

Frage 3

Wieso können sanktionsbedingte Leistungskürzungen zulässig sein?

Antwort

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