JuS-Kontrollfragen zu Payandeh, JuS 2021, 481
Das unionsverfassungsrechtliche Rechtsstaatsprinzip
JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent!
Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!
Frage 1
In welchem Verhältnis stehen
Art. 2 EUV und
Art. 47 II GRCh zueinander?
Antwort: Die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach
Art. 47 II GRCh stellt einen Kerngehalt des Rechtsstaatsprinzips dar. Damit konkretisiert
Art. 47 II GRCh das Rechtsstaatsprinzip des
Art. 2 EUV. Zudem begründet
Art. 47 II GRCh ein subjektives Recht .
Lesen Sie weiter im Beitrag unter II 2.
Frage 2
Inwiefern begründet Art. 19 I UAbs. 2 EUV Anforderungen an die Ausgestaltung der mitgliedstaatlichen Gerichte?
Antwort: Der EuGH betont, dass nur unabhängige mitgliedstaatliche Gerichte die ihnen nach Art. 19 I UAbs. 2 EUV zugewiesene Funktion erfüllen können, effektiven Rechtsschutz in unionsrechtlichen Fragen zu gewähren. Insofern steht Art. 19 I UAbs. 2 EUV in engem Zusammenhang mit Art. 2 EUV und Art. 47 II GRCh, indem er ebenfalls eine Grundlage für rechtsstaatliche Anforderungen an die Ausgestaltung der innerstaatlichen Justiz darstellt
Lesen Sie weiter im Beitrag unter II 3.
Frage 3
Welche inhaltlichen Vorgaben lassen sich aus dem unionsverfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip ableiten?
Antwort: Aus dem Rechtsstaatsprinzip lassen sich insbesondere die folgenden Grundsätze ableiten: Rechtsbindung, Rechtssicherheit und Vertrauensschutz, Verhältnismäßigkeit, Gewaltenteilung und institutionelles Gleichgewicht sowie die Garantie effektiven Rechtsschutzes.
Lesen Sie weiter im Beitrag unter III.
Frage 4
Wer ist an das unionsverfassungsrechtliche Rechtsstaatsprinzip gebunden?
Antwort: Art. 2 EUV und die weiteren rechtsstaatlichen Ausprägungen binden sowohl die Unionsorgane als auch die Mitgliedstaaten, allerdings in unterschiedlichem Ausmaß (insb. im Hinblick auf die unionsgrundrechtlichen Ausprägungen der Rechtsstaatlichkeit, vgl. Art. 51 I 1 GRCh) und mit unterschiedlichen Gehalten. Für die Mitgliedstaaten folgen aus rechtsstaatlichen Geboten des Unionsrechts insbesondere Anforderungen an die Ausgestaltung der Justiz.
Lesen Sie weiter im Beitrag unter IV.
Frage 5
Welche unionsrechtlichen Instrumente gibt es, um rechtsstaatliche Defizite in den Mitgliedstaaten zu rügen?
Antwort