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JuS-Kontrollfragen zu Payandeh, JuS 2021, 481

Das unionsverfassungsrechtliche Rechtsstaatsprinzip

JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent! 

Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!

Frage 1

In welchem Verhältnis stehen Art. 2 EUV und Art. 47 II GRCh zueinander?

Antwort: Die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 47 II GRCh stellt einen Kerngehalt des Rechtsstaatsprinzips dar. Damit konkretisiert Art. 47 II GRCh das Rechtsstaatsprinzip des Art. 2 EUV. Zudem begründet Art. 47 II GRCh ein subjektives Recht.

Lesen Sie weiter im Beitrag unter II 2.

Frage 2

Inwiefern begründet Art. 19 I UAbs. 2 EUV Anforderungen an die Ausgestaltung der mitgliedstaatlichen Gerichte?

Antwort: Der EuGH betont, dass nur unabhängige mitgliedstaatliche Gerichte die ihnen nach Art. 19 I UAbs. 2 EUV zugewiesene Funktion erfüllen können, effektiven Rechtsschutz in unionsrechtlichen Fragen zu gewähren. Insofern steht Art. 19 I UAbs. 2 EUV in engem Zusammenhang mit Art. 2 EUV und Art. 47 II GRCh, indem er ebenfalls eine Grundlage für rechtsstaatliche Anforderungen an die Ausgestaltung der innerstaatlichen Justiz darstellt.
Lesen Sie weiter im Beitrag unter II 3.

Frage 3

Welche inhaltlichen Vorgaben lassen sich aus dem unionsverfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip ableiten?

Antwort: Aus dem Rechtsstaatsprinzip lassen sich insbesondere die folgenden Grundsätze ableiten: Rechtsbindung, Rechtssicherheit und Vertrauensschutz, Verhältnismäßigkeit, Gewaltenteilung und institutionelles Gleichgewicht sowie die Garantie effektiven Rechtsschutzes.
Lesen Sie weiter im Beitrag unter III.

Frage 4

Wer ist an das unionsverfassungsrechtliche Rechtsstaatsprinzip gebunden?

Antwort: Art. 2 EUV und die weiteren rechtsstaatlichen Ausprägungen binden sowohl die Unionsorgane als auch die Mitgliedstaaten, allerdings in unterschiedlichem Ausmaß (insb. im Hinblick auf die unionsgrundrechtlichen Ausprägungen der Rechtsstaatlichkeit, vgl. Art. 51 I 1 GRCh) und mit unterschiedlichen Gehalten. Für die Mitgliedstaaten folgen aus rechtsstaatlichen Geboten des Unionsrechts insbesondere Anforderungen an die Ausgestaltung der Justiz.
Lesen Sie weiter im Beitrag unter IV.

Frage 5

Welche unionsrechtlichen Instrumente gibt es, um rechtsstaatliche Defizite in den Mitgliedstaaten zu rügen?

Antwort: Neben dem Sanktionsverfahren des Art. 7 EUV können Verstöße gegen Art. 2 EUV sowie andere rechtsstaatliche Vorgaben des Unionsrechts vor dem EuGH geltend gemacht werden, und zwar sowohl im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens als auch - zumindest inzident - im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens. Daneben hat insb. die Kommission verschiedene Mechanismen zur Überwachung der Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten entwickelt, und die neue VO 2020/2092 sieht nun einen Konditionalitätsmechanismus vor, mit dem unter bestimmten Voraussetzungen Zahlungen aus dem EU-Haushalt an Mitgliedstaaten, die fundamentale Rechtsstaatlichkeitsdefizite aufweisen, ausgesetzt werden können.
Lesen Sie weiter im Beitrag unter V.

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