JuS-Kontrollfragen zu Grundhewer, JuS 2021, 412
Die Systematik der gewerberechtlichen Eingriffsbefugnisse – eine Hilfestellung für die Klausur
JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent!
Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!
Frage 1
Woraus ergibt sich der Charakter des Gaststättenrechts als besonderes Gewerberecht?
Antwort: Schon
§ 1 I GastG macht deutlich, dass eine Gaststätte im Sinne des Gaststättengesetzes ein stehendes Gewerbe ist. Zudem ergibt sich dies aus
§ 31 Hs. 1 GastG. Danach finden die Vorschriften der Gewerbeordnung auf das Gaststättengewerbe insoweit Anwendung, als nicht im Gaststättengesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind.
Lesen Sie weiter im Beitrag unter A II.
Frage 2
Kann das Verwaltungsgericht die Einschätzung der Behörde, dass ein Gewerbetreibender unzuverlässig ist, kontrollieren oder ist es daran gebunden? Worin liegt hier die Problematik?
Antwort: Bei dem Begriff der Unzuverlässigkeit handelt es sich um einen so genannten unbestimmten Rechtsbegriff. Daraus folgt wegen Art. 19 IV GG jedoch nur in engen Ausnahmefällen ein Beurteilungsspielraum der Behörde. Bei der Beurteilung der Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden ist in der Rechtsprechung kein Beurteilungsspielraum anerkannt. Das Verwaltungsgericht kann also die Einschätzung der Behörde voll kontrollieren und ist daran nicht gebunden.
Lesen Sie weiter im Beitrag unter C I.
Frage 3
Welche Bedeutung hat § 35 VIII 1 GewO für die Wahl der richtigen Ermächtigungsgrundlage?
Antwort: Aus § 35 VIII 1 GewO ergibt sich, gewissermaßen in a nutshell, die Systematik der gewerberechtlichen Eingriffsbefugnisse. § 35 VIII 1 Var. 1 GewO regelt, dass soweit besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, § 35 GewO keine Anwendung findet. Dahinter verbirgt sich nichts anderes als die allgemeine Regel, dass spezielle Regelungen den allgemeinen vorgehen. Da beispielsweise im Gaststättenrecht keine solche Sonderregelung bei rein anzeigepflichtigen Gaststättenbetrieben besteht, ist § 35 I GewO über § 31 Hs. 1 GastG anwendbar.
In § 35 VIII 1 Var. 2 GewO wird deutlich, dass eine Untersagung wegen Unzuverlässigkeit nicht nach § 35 I GewO verfügt werden darf, wenn die Zulassung wegen Unzuverlässigkeit zurückgenommen oder widerrufen werden kann. Insoweit sind also Rücknahme und Widerruf nach §§ 48, 49 VwVfG (bzw. die Spezialregelungen hierzu) vorrangig.
Lesen Sie weiter im Beitrag unter E.
Frage 4
Eine Behörde möchte eine Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit widerrufen und gleichzeitig auch dafür sorgen, dass der Betrieb geschlossen wird. Auf welchen Ermächtigungsgrundlagen basiert das Handeln der Behörde? Und was wird sie in prozessualer Hinsicht noch anordnen, um die Schließungsanordnung möglichst rasch vollstrecken zu können?
Antwort: Ermächtigungsgrundlage für einen Widerruf wegen Unzuverlässigkeit ist § 15 II GastG. Die Schließungsanordnung ergeht auf Grundlage von § 15 II 1 GewO iVm § 31 Hs. 1 GastG.
Die Schließungsanordnung nach § 15 II 1 GewO setzt tatbestandlich den Betrieb eines genehmigungsbedürftigen Gewerbes ohne entsprechende Genehmigung voraus. Damit nicht erst die Bestandskraft des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis abgewartet werden muss, wird die Behörde daher den Widerruf nach § 80 II 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklären. Zudem wird die Behörde auch die Schließungsanordnung nach § 15 II 1 GewO selbst nach § 80 II 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklären, damit nicht ein etwaiger Widerspruch oder eine Anfechtungsklage die Vollziehung durch ihre aufschiebende Wirkung hindern (§ 80 I VwGO).
Lesen Sie weiter im Beitrag unter D III 1.
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