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JuS-Kontrollfragen zu Ruffert/Grischek/Schramm, JuS 2021, 407

Europarecht im Examen - Die Grundfreiheiten

JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent! 

Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß! 

Frage 1

Aus welchem Grund ist eine Diskriminierung von Inländern nach den Grundfreiheiten erlaubt?

Antwort: Der Sachverhalt muss grundsätzlich grenzüberschreitend sein. Reine Inlandssachverhalte unterfallen den Grundfreiheiten nicht. Daraus ergibt sich, dass die Grundfreiheiten einer Inländerdiskriminierung nicht entgegenstehen.

Lesen Sie weiter im Beitrag unter II 2.

Frage 2

Wer sind die Adressaten der Grundfreiheiten?

Antwort: Primäre Adressaten der Grundfreiheiten sind die Mitgliedstaaten und die Unionsorgane. Jedoch können auch private Akteure die Freiheit des Binnenmarkts gefährden.
Lesen Sie weiter im Beitrag unter II 3 a.

Frage 3

Erläutern Sie kurz den Inhalt der Dassonville-, Cassis de Dijon-, Keck- und Gebhard-Formeln.

Antwort: Nach der sog. Dassonville-Formel des EuGH ist "jede Handelsregelung, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern" eine grundsätzlich verbotene Maßnahme gleicher Wirkung.
Diese weite Definition des Tatbestandsmerkmals "Maßnahmen gleicher Wirkung" wurde vom EuGH durch die sog. Keck-Formel wieder eingegrenzt.
Um dem weiten Anwendungsbereich der Grundfreiheiten gerecht zu werden, hat der EuGH mit Cassis de Dijon auf der Rechtfertigungsseite die Eingriffsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten um ungeschriebene Rechtfertigungsgründe erweitert.
In jeder Maßnahme, die geeignet ist, die Wahrnehmung der Niederlassungsfreiheit zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, liegt eine Beeinträchtigung (sog. Gebhard-Formel).
Lesen Sie weiter im Beitrag unter II 3 b, 4 a, III 3 b.

Frage 4

Für welche Art der Diskriminierung gilt die Keck-Formel?

Antwort: Sie gilt für vertriebsbezogene Diskriminierungen. Verkaufsmodalitäten gelten nur noch dann als Beeinträchtigungen, wenn sie den Absatz ausländischer Waren betreffen und wenn somit inländische und ausländische Waren rechtlich und faktisch unterschiedlich von der einschränkenden Regelung betroffen sind.
Lesen Sie weiter im Beitrag unter II 3 b bb. 

Frage 5

Welche Schranken können neben den spezifisch für die Grundfreiheiten geltenden geschriebenen Rechtfertigungsgründen noch eine Beeinträchtigung rechtfertigen?

Antwort

Pruefervideo_1_Reel_1 (2)

 

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