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JuS-Kontrollfragen zu Bechtel, JuS 2021, 401

Der übergesetzliche entschuldigende Notstand

JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent! 

Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!

Frage 1

Auf welchen Gesichtspunkten beruht nach hM die Entschuldigung nach § 35 StGB?

Antwort: In den von § 35 StGB erfassten (potenziell) existenzgefährdenden Situationen ist neben einer aus dem Rettungszweck resultierenden Unrechtsminderung auch eine an den Selbsterhaltungstrieb (auch im Sinne der Erhaltung von Sympathiepersonen) anknüpfende Schuldminderung zu attestieren; beide schlagen iE schuldmindernd zu Buche, so dass auf einen Schuldvorwurf insgesamt verzichtet werden kann (Lehre von der doppelten Schuldminderung). 

Lesen Sie weiter im Beitrag unter B I 2.

Frage 2

Wie erklären präventionsorientiere Modelle die Vorschrift des § 35 StGB?

Antwort: Präventionsorientierte Ansätze führen die Vorschrift auch und insbesondere auf das Fehlen eines Strafbedürfnisses in den erfassten (Konflikt-)Situationen zurück; weder lade eine Notstandssituation zur Nachahmung ein noch werde die Rechtsordnung durch die Tat des - in der Regel sozial voll integrierten - Notstandstäters nachhaltig in Frage gestellt.
Lesen Sie weiter im Beitrag unter B I 3 a.

Frage 3

Welche Bedeutung hat der Begriff der "Gefahrengemeinschaft" im Zusammenhang mit dem übergesetzlichen entschuldigenden Notstand?

Antwort: Im Schrifttum wird die Möglichkeit des Rückgriffs auf den übergesetzlichen entschuldigenden Notstand häufig davon abhängig gemacht, ob Eingriffsadressaten (Opfer) und Rettungsadressaten (Begünstigte) anfangs gleichsam der identischen Gefahr ausgesetzt waren, wobei die Rettung der einen denknotwendig den Untergang der anderen bedeutet (sog. Gefahrengemeinschaft).
Lesen Sie weiter im Beitrag unter C I.

Frage 4

Woraus ergibt sich der (potenzielle) Anwendungsbereich des übergesetzlichen entschuldigenden Notstands?

Antwort: Der mögliche Anwendungsbereich wurzelt in der von der hM angenommenen Unanwendbarkeit des § 34 StGB in Situationen des Lebens-Dilemmas sowie dem Umstand, dass § 35 StGB nur ein Handeln zum Selbsterhalt oder zum Erhalt von Sympathiepersonen erfasst.
Lesen Sie weiter im Beitrag unter B I 1.

Frage 5

Betrifft der übergesetzliche entschuldigende Notstand nur erdachte, realitätsferne Lehrbuch-Fälle?

Antwort

Pruefervideo_1_Reel_1 (2)

 

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