JuS-Kontrollfragen zu Holler/Hinzpeter, JuS 2021, 301
Die Anfechtung im sog. multi-polaren Vertragsverhältnis
JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent!
Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!
Frage 1
Wie gestaltet sich der Vertragsschluss beim mehrseitigen Vertrag?
Antwort: Wie beim zweiseitigen Vertrag, durch aufeinander bezogene, übereinstimmende Willenserklärungen. Dabei gibt jede Partei eine Willenserklärung ab, die erst wirksam wird, wenn sie allen anderen Parteien zugegangen ist.
Lesen Sie weiter im Beitrag unter I.
Frage 2
Welche Besonderheiten bestehen bei den Anfechtungsgründen im Rahmen der Anfechtung des mehrseitigen Vertrags?
Antwort: Für eine Anfechtung nach §§ 119 f. BGB und § 123 I Var. 2 BGB bestehen keine Besonderheiten, weil der Anfechtungsgrund zwangsläufig gegenüber allen Vertragsparteien gegeben ist. Hat eine der Parteien arglistig getäuscht, so ist umstritten, ob eine Anfechtung nur möglich ist, wenn die anderen Parteien die Täuschung kannten oder kennen mussten.
Lesen Sie weiter im Beitrag unter II 2.
Frage 3
Wem gegenüber muss im Rahmen eines mehrseitigen Vertrags die Anfechtung erklärt werden und weshalb?
Antwort: Die Anfechtung muss in jedem Fall jeder der Vertragsparteien erklärt werden, weil das Rechtsverhältnis aller Parteien gestaltet wird.
Lesen Sie weiter im Beitrag unter II 3 c.
Frage 4
Welche Auswirkungen hat die Anfechtung einer Partei auf das Fortbestehen eines mehrseitigen Vertrages zwischen den übrigen Parteien?
Antwort: Grundsätzlich wird durch die Anfechtung der gesamte Vertrag ex tunc unwirksam. Ausnahmsweise kann ein Vertrag ohne die anfechtende Partei fortbestehen, wenn sich dies aus dem hypothetischen Parteiwillen ergibt. Zu diesem Ergebnis kommt man entweder durch eine Umdeutung des nichtigen Rechtsgeschäfts nach § 140 BGB (wenn man die Anfechtung auf das Rechtsgeschäft bezieht) oder durch die Auslegung der übrigen Willenserklärungen (wenn man die Anfechtung auf die Willenserklärung bezieht).
Lesen Sie weiter im Beitrag unter II 4 d und e.
Frage 5
Wie wird bei der Anfechtung das Vertrauen der übrigen Vertragsparteien im mehrseitigen Vertrag in die Wirksamkeit des Vertrags geschützt?
Antwort