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JuS-Kontrollfragen zu Hufen, JuS 2021,  282

Grundrechte: Meinungsfreiheit und allgemeines Persönlichkeitsrecht - Verurteilung wegen Beleidigung von Justizpersonen und Politikern (zu BVerfG, Beschl. v. 19.5.2020 - 1 BvR 2397/19, NJW 2020, 2622 mAnm Gostomzyk, NJW 2020, 2628; BVerfG, Beschl. v. 19.5.2020 - 1 BvR 2459/19, NJW 2020, 2629BVerfG, Beschl. v. 19.5.2020 - 1 BvR 1094/19, NJW 2020, 2631; BVerfG, Beschl. v. 19.5.2020 - 1 BvR 362/18, NJW 2020, 2636)

JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent! 

Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß! 

Frage 1

Wie definiert das BVerfG "Schmähkritik" und "Formalbeleidigung" und warum will es diese Einordnungen weitgehend aus der politischen Auseinandersetzung heraushalten?

Antwort: Schmähkritik und Formalbeleidigung stellen die einzigen Ausnahmefälle dar, in denen eine Verurteilung ohne Abwägung gerechtfertigt ist, weil es bei ihnen um Eingriffe in die einer Abwägung nicht zugängliche Menschenwürde geht.

Lesen Sie weiter im Beitrag unter Ls. 2 und unter Darstellung und Analyse I 3.

Frage 2

Welchen Fehler begehen die Gerichte, wenn Sie aus verneinter Schmähkritik die Straflosigkeit einer Äußerung ableiten?

Antwort: Die Verneinung von Schmähkritik und Formalbeleidigung bedeutet nicht, dass eine Abwägung von Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit ausgeschlossen ist.
Lesen Sie weiter im Beitrag unter Ls. 4 und unter Darstellung und Analyse II 4 (Fall 4).

Frage 3

Nennen Sie einzelne Kriterien, nach denen sich die Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht im Einzelfall bemisst.

Antwort: Als Kriterien der Abwägung können ua der konkrete ehrschmälernde Gehalt, der Beitrag zur öffentlichen Auseinandersetzung, Spontaneität und Verbreitung der Äußerung gelten.
Lesen Sie weiter im Beitrag unter unter Ls. 5 und Darstellung u. Analyse I 4 a-d.

Frage 4

Welche Bedeutung haben die Offenheit demokratischer Meinungsbildung und die Freiheit zur Machtkritik in dieser Abwägung? Gilt in diesem Zusammenhang ein grundsätzlicher Vorrang der Meinungsfreiheit?

Antwort: Aus dem Nichtvorliegen einer Antastung der Menschenwürde folgt noch keine Vorfestlegung dahingehend, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht bei der dann gebotenen Abwägungsentscheidung zurückzutreten habe. Eine solche Vorfestlegung ergibt sich auch nicht aus der Vermutung zugunsten der freien Rede. Auch die schlechthin konstituierende Bedeutung der Meinungsfreiheit für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung, deren Lebenselement der ständige Kampf der Meinungen ist, begründe keinen generellen Vorrang der Meinungsfreiheit gegenüber dem Persönlichkeitsschutz.
Lesen Sie weiter im Beitrag unter Darstellung und Analyse I 3 und II 4 b.

Zur Übung: Mast/Gafus, Referendarexamensklausur - Öffentliches Recht: Grundrechte - Die Online-Versammlung JuS 2021, 153.

weitere Kontrollfragen



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