JuS-Kontrollfragen zu Eibenstein, JuS 2021, 218
Grundfälle zur prinzipalen Normenkontrolle nach § 47 VwGO
JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent!
Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!
Frage 1
Was sind taugliche Prüfungsgegenstände einer prinzipalen Normenkontrolle nach § 47 VwGO?
Antwort: Prüfungsgegenstände sind nur die abschließend in
§ 47 I VwGO genannten Normen. Andersherum können weder Bundesrecht, noch förmliche Landesgesetze taugliche Prüfungsgegenstände darstellen.
Lesen Sie weiter im Beitrag unter II 2.
Frage 2
Entfaltet § 47 VwGO Sperrwirkung gegenüber § 43 VwGO?
Antwort: Nein. Mangels übereinstimmender Streitgegenstände besteht zwischen § 47 VwGO und sämtlichen anderen Klageverfahren der VwGO kein Konkurrenzverhältnis.
Lesen Sie weiter im Beitrag unter I.
Frage 3
Welche allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung ist - anders als für die sonstigen Rechtsschutzverfahren vor den Verwaltungsgerichten - erstinstanzlich besonders zu beachten?
Antwort: Nach § 67 IV VwGO gilt vor dem OVG ein Vertretungszwang. Das gilt ausweislich der Norm auch für sämtliche Prozesshandlungen, die ein Normenkontrollverfahren erst einleiten.
Lesen Sie weiter im Beitrag unter II 7.
Frage 4
Wie ist die Antragsbefugnis iRd § 47 VwGO zu prüfen?
Antwort: Das sich aus § 47 II 1 VwGO ergebende Erfordernis einer Antragsbefugnis ist entsprechend zu den für § 42 II VwGO aufgestellten Maßstäben zu prüfen.
Lesen Sie weiter im Beitrag unter II 3.
Frage 5
Was ist der Prüfungsmaßstab eines Normenkontrollverfahrens?
Antwort