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JuS-Kontrollfragen zu Peters, JuS 2021, 104

Der Online-Partnervermittlungsvertrag

JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent! 
Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß! 

Frage 1

Worin liegt der Schwerpunkt der Leistung im Rahmen von Online-Partnervermittlungsvertragsverhältnissen?

Antwort: Die meisten der online abgeschlossenen Verträge zielen darauf ab, dem Partnersuchenden auf der Grundlage einer automatisierten Auswertung zuvor erhobener Daten individuell abgestimmte Partnervorschläge zu unterbreiten. Das Ermitteln möglichst geeigneter Partner ist damit überwiegend tätigkeitsbezogen, so dass grundsätzlich das Dienstvertragsrecht Anwendung findet.

Lesen Sie weiter im Beitrag unter A I.

Frage 2

Ist § 656 BGB (analog) auch auf (Online-)Partnervermittlungsverträge anwendbar?

Antwort: Nach dem Wortlaut erstreckt sich der Anwendungsbereich der Norm lediglich auf die Heiratsvermittlung. Ob die Vorschrift darüber hinaus auf die (Online-)Partnervermittlung zumindest analog angewendet werden kann, ist umstritten.
Lesen Sie weiter im Beitrag unter A II.

Frage 3

Was versteht man im Zusammenhang mit Partnervermittlungsverträgen unter sog. "Lockvogelangeboten"?

Antwort: Ein "Lockvogelangebot" liegt gemeinhin vor, wenn das Vermittlungsunternehmen mit einer angeblich partnersuchenden Kundin wirbt, obgleich dem Anbieter bekannt ist, dass diese Kundin in Wahrheit nicht vermittlungsbereit ist. Schließt der Kunde im Vertrauen auf die Vermittlungsbereitschaft den Vertrag mit dem Partnervermittler ab, kommt für ihn eine Anfechtung des Vertrags nach § 123 I BGB in Betracht.
Lesen Sie weiter im Beitrag unter B II.

Frage 4

Nach welchen Vorschriften könnte der Online-Partnervermittler für ungeeignete Partnervorschläge haften?

Antwort: Sofern der Partnervermittler seine Vermittlungstätigkeit nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat, könnte darin eine Schlechtleistung zu erblicken sein. Mangels spezieller Gewährleistungsvorschriften im Dienstvertragsrecht könnten somit die §§ 280 I, 281 I 1 Var. 2 BGB Anwendung finden.
Lesen Sie weiter im Beitrag unter D.

Frage 5

Welche Möglichkeiten hat der Kunde, den Online-Vermittlungsvertrag zu beenden?

Antwort: 
Dem Kunden steht zum einen ein 14-tägiges Widerrufsrecht nach §§ 312g I, 355 BGB zu. Ob er darüber hinaus den Vertrag jederzeit auf der Grundlage von § 627 I BGB beenden kann, ist umstritten.
Lesen Sie weiter im Beitrag unter E.


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