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VG Dresden: Landeskirche hat Recht auf Beteiligung an Verfahren zur Genehmigung von Sonntagsarbeit

VG Dresden, Urt. v. 12.4.2017 – 4 K 1278/16
Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens hat ein Recht darauf, an Verfahren der Landesdirektion Sachsen zur Genehmigung von Sonntagsarbeit in Callcentern beteiligt zu werden.
Zum Sachverhalt

Die Landeskirche war durch Medienberichte darauf aufmerksam geworden, dass die Landesdirektion Sonntagsarbeit in Callcentern genehmigt hat. Während in anderen Bundesländern die Möglichkeit zur Sonntagsarbeit durch Rechtsverordnungen der jeweiligen Landesregierung näher ausgestaltet ist, fehlt eine solche Rechtsverordnung in Sachsen. Die Landesdirektion hat daher Genehmigungen auf Ausnahmebestimmungen im Arbeitszeitgesetz, einem Bundesgesetz, gestützt. Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens beantragte bei der Landesdirektion Sachsen, an den Genehmigungsverfahren beteiligt zu werden, um von den Verfahren und erteilten Genehmigungen Kenntnis zu erlangen. An Verwaltungsverfahren wird grundsätzlich derjenige beteiligt, der in eigenen Rechten betroffen ist. Die Landesdirektion hat das Ansinnen abgelehnt, weil die Kirche durch die Genehmigung von Sonntagsarbeit nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt sein könne.

Entscheidung des VG

Die 4. Kammer des VG Dresden hat demgegenüber festgestellt, dass die Landesdirektion verpflichtet war, die Evangelisch-Lutherische Landeskirche an solchen Verfahren zu beteiligen.

Nach Auffassung des VG sind die Normen des Arbeitszeitgesetzes nicht nur zum Schutz der Arbeitnehmer bestimmt, sondern dienen generell dem Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe. Die Einhaltung der Sonntagsruhe könne die Landeskirche aufgrund einer speziellen Bestimmung des Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung einfordern. Diese Norm werde von Art. 140 GG ausdrücklich für weiterhin anwendbar erklärt. Dieses Recht der Kirche werde durch den Evangelischen Kirchenvertrag Sachsens von 1994 weiter konkretisiert. An diesem Vertrag müsse sich auch die Landesdirektion festhalten lassen. Das VG habe demgegenüber nicht darüber entschieden, ob die Ausnahmegenehmigung von Sonntagsarbeit im konkreten Fall rechtmäßig gewesen ist.

VG Dresden, Urt. v. 12.4.2017 – 4 K 1278/16


Pressemitteilung des VG Dresden v. 11.5.2017

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