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OLG Oldenburg: Volladoption eines Erwachsenen

OLG Oldenburg, Beschl. v. 27.3.2017 – 4 UF 175/16
Bei der Volladoption eines Erwachsenen sind auch immer die Interessen der Eltern des zu Adoptierenden zu berücksichtigen, da zu diesen im Falle der Volladoption die verwandtschaftlichen Bande vollständig durchschnitten werden.
Zum Sachverhalt

Eine 21-jährige Oldenburgerin wollte sich von dem früheren Lebensgefährten ihrer Mutter adoptieren lassen. Die junge Frau hatte gemeinsam mit ihrer Mutter und deren Lebensgefährten von ihrem 15. bis zu ihrem 19. Lebensjahr in einem Haushalt gelebt. Die Beziehung der Mutter zu dem Mann war dann auseinandergegangen. Der Lebensgefährte und die 21-Jährige beriefen sich auf § 1772 BGB. Danach kann die Volladoption eines Erwachsenen dann ausgesprochen werden, wenn er bereits als Kind in der Familie des Adoptionswilligen gelebt hat und sich tatsächlich ein Eltern-Kind-Verhältnis entwickelt hat.

Entscheidung des OLG

Der 4. Zivilsenat des OLG Oldenburg hat die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt, nach der im vorliegenden Fall eine Volladoption nicht in Frage kommt. Nach Auffassung des OLG ist zwar ein Eltern-Kind-Verhältnis feststellbar. Bei der Frage, ob eine Volladoption ausgesprochen werden könne, seien aber auch immer die Interessen der Eltern des zu Adoptierenden zu berücksichtigen. Denn zu diesen würden im Falle einer Volladoption die verwandtschaftlichen Bande vollständig durchschnitten.

Die Interessenabwägung spreche vorliegend gegen eine Volladoption. Denn die Mutter der jungen Frau sei von den Adoptionsabsichten emotional tief betroffen. Hinzu komme die Hilfsbedürftigkeit der Mutter, die körperlich und psychisch schwer erkrankt sei und möglicherweise in der Zukunft auch einmal Unterhalt von ihrer Tochter würde beanspruchen können. In einem solchen Falle überwögen die Interessen der Mutter an einem Fortbestand ihrer verwandtschaftlichen Beziehung zu ihrer Tochter die Interessen der Tochter und des früheren Lebensgefährten an der Adoption. Eine Volladoption sei daher nicht möglich. Die an sich mögliche „einfache“ Adoption, bei der die alten Familienbande rechtlich bestehen bleiben (was natürlich besonders im Unterhaltsrecht und im Erbrecht eine Rolle spielen kann) war aber nicht beantragt, wobei unklar blieb, warum hierauf verzichtet worden ist.

OLG Oldenburg, Beschl. v. 27.3.2017 – 4 UF 175/16


Pressemitteilung des OLG Oldenburg v. 11.4.2017

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