Bei annullierten Flügen müssen Airlines betroffenen Reisenden neben dem Ticketpreis auch von einem Vermittler erhobene Provisionen erstatten. Dass die Fluggesellschaft die genaue Höhe der Vermittlungsgebühr kennt, ist laut EuGH nicht erforderlich.
Der EuGH hat entschieden, dass bei einer Flugannullierung die Erstattung des Flugticketpreises auch die vom Vermittler erhobene Provision umfassen muss; eine genaue Kenntnis der Höhe sei dafür nicht erforderlich (Urteil vom 15.01.2026 – C-45/24). Er folgt damit den Schlussanträgen des Generalanwalts.
Ausgangspunkt waren über das Portal des Reisebüros Opodo gebuchte KLM-Flüge von Wien nach Lima, die annulliert worden waren. KLM hatte den Ticketpreis erstattet, die von den Reisenden an Opodo entrichtete Vermittlungsgebühr von rund 95 Euro aber einbehalten. Der österreichische OGH hatte dem EuGH im Zusammenhang mit dem Fall Fragen zur Auslegung der Fluggastrechte-VO vorgelegt.
Der hat jetzt klargestellt: Die Airline müsse die Provision erstatten, wenn sie akzeptiere, dass ein Vermittler in ihrem Namen und für ihre Rechnung Tickets ausstellt. In dieser Konstellation dürfe davon ausgegangen werden, dass die Fluggesellschaft die Praxis der Provisionshebung kenne; die Provision sei ein "unvermeidbarer" Bestandteil des Ticketpreises.
Airline muss Provisionshöhe nicht kennen
Nach der Entscheidung kommt es nicht darauf an, dass die Airline die konkrete Provisionshöhe kennt. Andernfalls würde der vom Unionsgesetzgeber beabsichtigte Schutz der Fluggäste geschwächt und die Nutzung von Vermittlern unattraktiver (Urteil vom 15.01.2026 - C-45/24).
Der konkrete Rechtsstreit wird nun vor den österreichischen Gerichten fortgeführt, die dabei die Vorgaben des EuGH beachten müssen.
Schon 2018 hatte der EuGH entschieden, dass Vermittlungsgebühren grundsätzlich in die Erstattung einzubeziehen sind, allerdings nur dann, wenn die Provisionen nicht ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt worden waren.