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Android Auto kann nicht mit der App JuicePass: Ist das Missbrauch der Marktmacht durch Google?

EuGH
Goog­le hat mög­li­cher­wei­se seine markt­be­herr­schen­de Stel­lung miss­braucht, indem das Un­ter­neh­men sich wei­ger­te, die App Ju­ice­Pass mit sei­nem Sys­tem An­dro­id Auto in­ter­ope­ra­bel zu ma­chen. Al­ler­dings kann die Wei­ge­rung laut EuGH unter be­stimm­ten Um­stän­den auch ge­recht­fer­tigt sein.

Die App JuicePass wurde vom italienischen Energiekonzern Enel entwickelt. Sie soll dabei helfen, Ladestationen für Elektrofahrzeuge zu lokalisieren und zu buchen. Das Betriebssystem Android Auto von Google dockt direkt an den Bordbildschirm von Fahrzeugen an und dient als Schnittstelle, um Smartphone-Apps auf dem Bordbildschirm in einer Art anzuzeigen, die eine gefahrlose Bedienung im Straßenverkehr ermöglicht. Enel ersuchte Google darum, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um JuicePass via Android Auto bedienen zu können. Google lehnte das ab.

Die italienische Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde sah hierin den Missbrauch einer beherrschenden Stellung und verhängte gegen Google eine Geldbuße von über 102 Millionen Euro. Google focht diese Entscheidung bis zum italienischen Staatsrat an. Dieser bat den EuGH um Vorabentscheidung.

Missbrauch ist möglich

Der Gerichtshof schließt – wie bereits Generalanwältin Laila Me­di­na in ihren Schlussanträgen – nicht aus, dass Google durch seine Weigerung eine beherrschende Stellung missbraucht hat (Urteil vom 25.02.2025 – C-233/23). Die Möglichkeit eines Missbrauchs sei, so die Richterinnen und Richter einleitend, nicht auf den Fall beschränkt, dass die Verwendung von Android Auto unerlässlich ist, um die App sinnvoll nutzen zu können. Es reiche schon, dass Google sein System auch mit dem Ziel gebaut habe, die Apps Dritter einzubinden und dass eine Einbindung die Verwendung der Dritt-Apps für Verbraucher attraktiver mache.

Auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht sieht der EuGH die Gefahr eines Missbrauchs. Die Weigerung, eine Interoperabilität herzustellen, könne den Wettbewerb behindern. Das gelte selbst dann, wenn der Entwickler einer App und seine Wettbewerber auf dem Markt, zu dem diese App gehört, tätig geblieben sind und ihre Stellung auf diesem Markt ausbauen konnten, auch ohne die Interoperabilität mit der Plattform nutzen zu können. Dann sei zu prüfen, ob die Weigerung geeignet war, den Wettbewerb auf dem betreffenden Markt zu behindern.

Googles Verhalten kann auch gerechtfertigt sein

Allerdings sei nicht ausgeschlossen, dass Googles Verhalten gerechtfertigt ist. Das gelte dann, wenn es für die Kategorie der betroffenen App kein Template gibt. Auch darf die Einbindung weder die Integrität von Googles Plattform beeinträchtigen noch durch die Nutzung im Fahrzeug die Sicherheit gefährden. Auch seien andere technische Gründe denkbar, die es unmöglich machen würden, eine App einzubinden.

Wenn diese Beschränkungen aber nicht greifen, muss laut EuGH das Unternehmen in beherrschender Stellung – hier also Google – ein solches Template innerhalb eines angemessenen Zeitraums und gegebenenfalls gegen eine angemessene finanzielle Gegenleistung entwickeln. Es muss dabei die Bedürfnisse des Drittunternehmens und die tatsächlichen Kosten der Entwicklung einerseits berücksichtigen, darf aber auch selber einen angemessenen Nutzen aus der Entwicklung erzielen. Anhand dieser Vorgaben der EuGH kann der italienische Staatsrat sich nun weitere Gedanken machen und eine Entscheidung finden (Urteil vom 25.02.2025 - C-233/23).

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