Der Unionsgesetzgeber durfte das Inverkehrbringen von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit verbieten. Dies hat das EuG am Mittwoch entschieden und die Klage zweier britischer Unternehmen abgewiesen.
Die im Vereinigten Königreich ansässigen Gesellschaften Symphony Environmental Technologies und Symphony Environmental produzieren einen prooxidativen Zusatzstoff, der ihrer Ansicht nach den Kunststoff schneller als oxo abbaubaren Kunststoff biologisch abbauen würde. Beide Gesellschaften forderten Schadensersatz, da das Verbot des Inverkehrbringens von oxo-abbaubarem Kunststoff auch für Kunststoff gilt, den sie als "oxo-biologisch-abbaubar" einstufen.
Das EuG wies die Klage ab (Urteil vom 31.01.2024 – T-745/20). Nach seiner Ansicht hat der Unionsgesetzgeber keinen offensichtlichen Fehler begangen, als er mit der Richtlinie (EU) 2019/904 das Inverkehrbringen von Produkten verboten hat, die aus Kunststoff hergestellt werden, der einen prooxidativen Zusatzstoff enthält. Denn nach wissenschaftlichen Studien sei der Grad der Bioabbaubarkeit dieses Kunststoffs sowohl im Freien als auch auf Mülldeponien oder in Meeresumgebung gering oder gar nicht vorhanden.
Zudem eigne sich Kunststoff mit einem prooxidativen Zusatzstoff für keine Form der Kompostierung. Schließlich sei sein Recycling problematisch, da die verfügbaren Technologien es Wiederaufbereitungsunternehmen nicht ermöglichen, Kunststoffe mit prooxidativen Zusätzen zu erkennen und von herkömmlichen Kunststoffen zu trennen, so das EuG (Urt. v. 31.1.2024 - T-745/20).
Aus der Datenbank beck-online
Falke, Neue Entwicklungen im Europäischen Umweltrecht, ZUR 2024, 117