Belgien gewährt seit 2005 Steuererleichterungen für belgische Unternehmen, die zu multinationalen Konzernen gehören, wenn sie dort zum Beispiel Arbeitsplätze schaffen. Das ist allerdings eine rechtswidrige Beihilfe, entschied das EuG am Mittwoch in Luxemburg.
Solchen Konzernen angehörende belgische Unternehmen können von den belgischen Steuerbehörden einen Steuervorbescheid ("tax ruling") erhalten. Danach sind sogenannte Gewinnüberschüsse von der Körperschaftsteuer befreit sind. Gemeint sind damit Gewinne, die die Gewinne übersteigen, die unter vergleichbaren Umständen von vergleichbaren eigenständigen Unternehmen erzielt worden wären.
Regelung selektiv
Die Europäische Kommission stellte 2016 fest, dass dieses System der Steuerbefreiung rechtswidrig ist. Die Beihilferegelung sei mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Belgien sollte die gewährten Beihilfen von 55 Empfängern zurückzufordern. Mehrere Unternehmen und Belgien selbst wehrten sich dagegen zunächst erfolgreich vor dem Gericht der Europäischen Union. Das EuG erklärte den Beschluss der Kommission für nichtig. Im September 2021 wurde das Urteil jedoch vom Europäischen Gerichtshof aufgehoben und die Sache an das EuG zurückverwiesen.
Das EuG bestätigte am Mittwoch die Auffassung der Kommission aus dem Jahr 2016. Die Regelung sei selektiv: mit ihr würden Wirtschaftsteilnehmer, die sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in einer vergleichbaren Situation befänden, unterschiedlich behandelt. Gesellschaften, die einem multinationalen Konzern angehörten und in den Genuss der Befreiung der Gewinnüberschüsse von der Steuer gekommen seien, seien anders behandelt worden als andere in Belgien körperschafsteuerpflichte Gesellschaften, so das EuG (Urt. v. 20.9.2023 - T-131/16).
Aus der Datenbank beck-online
Bärenbrinker/Butler, Die Rechtsprechung der Europäischen Gerichte auf dem Gebiet des Beihilferechts im Jahr 2021, EWS 2023, 61
Freund/Seiler, Beihilfenrechtliche Stolpersteine für Steuervorbescheide, EuZW 2021, 673
Schön, Rechtsmissbrauch im europäischen (Steuer-)Recht, EuZW 2020, 637