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Rat und Parlament einigen sich auf finalen Text des Wasserstoff- und Gasmarkt-Dekarbonisierungspakets

Prof. Dr. Susanne Wende, LL. M. (Trinity College Dublin) ist Professorin für Wirtschaftsprivatrecht und Unternehmensrecht an der Hochschule München.

EnK-Aktuell 2024, 010286   Im Dezember 2023 veröffentlichten der Rat der EU und das Europäische Parlament vorläufige politische Einigungen sowohl zur Richtlinie über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbare Gase und Erdgas sowie Wasserstoff (GasRL) als auch zur Verordnung zur Festlegung gemeinsamer Binnenmarktvorschriften für erneuerbare Gase und Erdgas sowie für Wasserstoff (GasVO).

Besonders umstritten waren die Entflechtungsvorgaben für Wasserstoffnetzbetreiber (zu den einzelnen Positionen: Wende EnK-Aktuell 2023, 010247). Der Rat und das Parlament einigten sich nun auf eine Differenzierung zwischen Fernleitungsnetzbetreiber (FNB) und Verteilernetzbetreibern (VNB) für Wasserstoff. Horizontale Entflechtungsvorschriften sollen gem. Art. 54 Abs. 162 GasRL nur für Fernleitungsnetzbetreiber gelten. Vertikale Entflechtung – unter Einbindung des ITO-Modells – wird sowohl für Fernleitungs- als auch für Verteilernetzbetreiber im Gas- und Wasserstoffsektor gelten. Eine De-Minimis-Ausnahme gilt für Verteilernetzbetreiber mit weniger als 100.000 angeschlossenen Kunden. Art. 47 ,48 GasRL ermöglichen den Mitgliedstaaten Ausnahmen für bestehende und geografisch begrenzte Wasserstoffnetze. Gem. Art. 21 ff. GasVO wird ENNOH (europäisches Netzwerk der Wasserstoffnetzbetreiber) entgegen den Vorschlägen des Parlaments als separate Vereinigung der Wasserstoff-Netzbetreiber errichtet. Konsequent sehen Art. 51 ff. GasRL auch getrennte Netzentwicklungspläne vor. Die GasRL enthält allerdings Vorschriften zu Kooperationspflichten zwischen Gas- und Wasserstoffnetzbetreibern. Die Netzentwicklungspläne sollen auf der Integration der Sektoren, dem Grundsatz „Energieeffizienz zuerst" und der vorrangigen Nutzung von Wasserstoff in schwer zu dekarbonisierenden Sektoren aufbauen. Den Mitgliedstaaten wird auch die Möglichkeit eingeräumt, Gas- und Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber zur Erstellung eines gemeinsamen Netzentwicklungsplans zu verpflichten.

Mit der Wasserstoff- und Gasmarktverordnung wird die Laufzeit der gemeinsamen europäischen Beschaffungsplattform für Gas verlängert, die Teilnahme der Unternehmen der Gaswirtschaft soll aber strikt freiwillig erfolgen (Art. 38a GasVO).

Die GasVO implementiert in Art. 67 Änderungen der SOS-Verordung (VO (EU) 2017/1938), um erneuerbare und CO2-arme Gase in den Anwendungsbereich aufzunehmen und konkretere Regeln zum Solidaritätsprinzip einzuführen.

Zur weiteren Diversifizierung der Gasversorgung enthält Art. 5 GasRL eine Ermächtigung der Mitgliedstaaten, Gaslieferungen aus Russland und Weißrussland temporär zu beschränken. Die Eu-Kommission wird in Art. 3b GasRL ausdrücklich ermutigt, die Integration insbesondere von Wasserstoff und Biomethan in das europäische Energiesystem zu fördern.

Die Texte der GasRL und der GasVO müssen von Rat und Parlament noch formell angenommen werden. Damit ist im ersten Quartal 2024 zu rechnen.

Weiterführende Links

Vgl. auch Wende EnK-Aktuell 2023, 010247 und Weyer EnK-Aktuell 2023, 010173.

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