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Buzzword der Woche: Heizungstausch

Prof. Dr. Franz-Alois Fischer, M. A. ist Rechtsanwalt, Professor für Öffentliches Recht an der FOM München und Dozent für Philosophie an der LMU München.

EnK-Aktuell 2024, 010288   Es gibt so Begriffe: Alle haben sie schon mal gehört, viele benutzen sie, jeder hat irgendwie eine vage Vorstellung von ihnen. Und meist lösen diese Begriffe bestimmte Reaktionen aus: Einen Aha-Effekt, manchmal Empörung und manchmal auch das gute Gefühl, dass schon etwas unternommen wird. Doch wenn man innehält und mal genau überlegt, was sie eigentlich bedeuten, wird die Sache schnell unscharf. Diese Begriffe sind Buzzwords. Wir stellen in jeder Ausgabe der EnK-Aktuell einen dieser Begriffe vor.

Wir haben in den letzten Ausgaben schon einige Buzzwords vorgestellt, die mit Maßnahmen der deutschen Politik gegen die Energiekrise zusammenhängen, unter anderem: Abwehrschirm, Soforthilfe, Gaspreisbremse, Entlastung, LNG-Terminals und Gasverbrauch, zuletzt auch mit der für den finanziellen Rahmen der Energiepolitik sehr wichtige Schuldenbremse. Mehrfach haben wir uns im vergangenen Jahr außerdem mit dem energiepolitischen Aufregerthema des Jahres 2023 schlechthin, nämlich dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) beschäftigt, das in der medialen Berichterstattung überwiegend als „Heizungsgesetz“ betitelt wird. Über kaum ein Gesetz wurde derart kontrovers berichtet. Einige sahen im „Heizungsgesetz“ gar eine Gefahr für die Demokratie und den Inbegriff einer staatlichen Verbotspolitik. Nun, da die diesbezüglichen Wogen etwas geglättet sind, wollen wir uns dem Thema noch einmal zuwenden. Die Novelle des GEG ist nun in Kraft getreten. Von harten Verboten ist (noch) relativ wenig zu sehen und zu spüren. Statt ihrer gibt es eine Fülle von Regelungen zum (im Wesentlichen: freiwilligen) Austausch der Heizung.

Das Buzzword der Woche lautet: Heizungstausch.

1. Begriff

Am 29.12.2023 wurde die Förderrichtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen“ vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) im Bundesanzeiger veröffentlicht. Diese Förderrichtlinie ist auf den ersten Blick ein unübersichtliches Bürokratiemonster. Eine Pressemitteilung des BMWK vom selben Tag bringt aber etwas Licht ins Dunkel. Es geht in der Förderrichtlinie in erster Linie um den Heizungstausch.

2. Assoziation

Als Assoziation greifen wir noch einmal die im Laufe des Jahres 2023 an erster Stelle mit dem GEG assoziierte Vorstellung von einem strikten Verbotsgesetz auf. Streckenweise entstand in der öffentlichen Wahrnehmung der Eindruck, dass staatliche Trupps zum 1.1.2024 in die Heizkeller unbescholtener Bürger eindringen und ihnen die fossile Heizung zwangsweise herausreißen würden. Dass dies nicht der Fall ist – und auch Ähnliches nie geplant war – ist mittlerweile bekannt. Geblieben ist aber die Vorstellung einer strikten Pflicht des Heizungsaustauschs in absehbarer Zeit.

3. Realität

Die Realität sieht differenzierter aus. Ein Blick auf die Förderrichtlinien zeigt nämlich zweierlei: Zum einen, ganz trivial und grundlegend, dass es Fördermaßnahmen gibt, die die Belastung durch einen Heizungsaustausch abfedern sollen. Kern der Regelung ist ein Grundfördersatz von 30%, der sich um verschiedene Faktoren noch bis zu 70% erhöhen kann.

Außerdem zeigen die Richtlinien, dass ein Teil der Förderung an freiwillige Maßnahmen anknüpft. Kern dieser an Freiwilligkeit anknüpfenden Fördermaßnahmen ist ein Klimageschwindigkeitsbonus von 20%, der – vereinfacht gesprochen – dafür gezahlt wird, dass man frühzeitig fossile Heizungen austauscht, obwohl das gesetzlich noch nicht vorgeschrieben ist.

Weiterführende Links

Vgl. auch Fischer EnK-Aktuell 2023, 010157; Frenz EnK-Aktuell 2023,010196 und Heyder EnK-Aktuell 2023, 010194 sowie EnK-Aktuell 2024, 010289.

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