BFH Beschl. v. 17.2.2026 – IX B 95/25

Legt der Steuerpflichtige einen Briefumschlag vor, der einen Aufdruck der Deutschen Post AG mit einem Datum ausweist, das vier Tage nach der Aufgabe zur Post liegt, ist die Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO entkräftet.
Praxis-Info!
Problemstellung
Eine GmbH hatte die Steuererklärung für das Streitjahr 2021 ohne Gewinnermittlung (E-Bilanz) eingereicht.
Das Finanzamt schätzte daraufhin die Besteuerungsgrundlagen und setzte Körperschaftsteuer in Höhe von 0 € sowie einen Verlustvortrag in Höhe von 246.526 € fest. Den hiergegen eingelegten Einspruch, eine nachträglich eingereichte Gewinnermittlung zu berücksichtigen, wies das Finanzamt mit – am 7.2.2025 zur Post gegebenem – Bescheid vom 7.2.2025 zurück. Hingewiesen wurde auf § 364b AO (Fristsetzung). Hierauf erhob die GmbH am 13.3.2025 beim Finanzgericht Klage.
Der Eingangsstempel bei der GmbH trug das Datum 13.2.2025. Auf dem Briefumschlag (des Finanzamts als Absender) befinden sich zudem ein undatierter Aufdruck des Postunternehmens … und ein Aufdruck der Deutschen Post AG mit der Datumsangabe 11.2.2025. Zudem sind auf dem Briefumschlag handschriftlich „[Firmenname] GmbH EE Änd Kö[St] 2021“ vermerkt und zwei Namenskürzel angebracht.
Lösung
Ein Verwaltungsakt
gilt (gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO) bei einer Übermittlung im Inland am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Ausnahme: Der Verwaltungsakt ist nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
Die Frist für die Erhebung einer Klage vor dem Finanzgericht beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung des Finanzamts über den Einspruch bzw. außergerichtlichen Rechtsbehelf. Die Entscheidung kann auch durch die Post übermittelt werden (§ 366 AO i.V.m. § 122 Abs. 2 AO).
Der Steuerpflichtige hat zu begründen und zu belegen („substantiieren“), dass er den Verwaltungsakt nicht innerhalb der Viertagesfrist (des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO) erhalten hat. Die bloße Behauptung (einfaches Bestreiten) ist nicht ausreichend. Das heißt: Es sind Tatsachen vorzutragen, die die Zugangsvermutung erschüttern.
Im Streitfall ist das vorinstanzliche Finanzgericht davon ausgegangen, das Finanzamt habe zweifelsfrei die Einspruchsentscheidung am 7.2.2025 zur Post gegeben. Die sog. Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO sei nicht widerlegt. Sowohl der Eingangsstempel als auch die handschriftlichen Ergänzungen hingen allein von Umständen im Machtbereich des Empfängers ab und könnten ein den konkreten Fall betreffendes Postversagen nicht begründen. Allein der handschriftliche Vermerk „EE Änd Kö[St] 2021“ reiche nicht als Beweis aus, dass sich die Einspruchsentscheidung überhaupt in dem Briefumschlag befunden habe. |
Nach Auffassung des BFH hat das Finanzgericht die von der GmbH (Prozessbevollmächtigte) vorgetragenen Umstände zum Zugangszeitpunkt der Einspruchsentscheidung nicht
ausreichend gewürdigt. Denn die GmbH hat am Zugang der Einspruchsentscheidung innerhalb der Viertagesfrist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO berechtigte Zweifel dargelegt.
Im vorliegenden Streitfall trägt der Briefumschlag den Aufdruck der Deutschen Post AG mit der Datumsangabe vom 11.2.2025. Dies lässt ohne Weiteres den Schluss zu, dass der Brief nicht am 11.2.2025 bei der GmbH (Prozessbevollmächtigte) eingegangen sein kann. Dass der handschriftliche Vermerk auf dem Briefumschlag „EE Änd Kö[St] 2021“ nachträglich aufgebracht worden ist, hat das Finanzgericht nicht festgestellt (bewiesen).
Der Rechtsstreit wurde daher an das Finanzgericht zur weiteren Verhandlung zurückverwiesen.
Im vorliegenden Fall hat die GmbH die fehlende E-Bilanz am 7.10.2024 beim Finanzamt nachgereicht. Die Klage wurde dagegen erst am 13.3.2025 erhoben. Das Finanzgericht wird daher insbesondere zu prüfen haben, ob durch Zulassung der E-Bilanz der Rechtsstreit – u.a. bei Berücksichtigung der Mitwirkungspflichten des Finanzamts – verzögert wird.
- „Aufgabe zur Post“ bedeutet nicht „Übergabe an die Deutsche Post AG“. Die Viertagesfrist beginnt auch dann bereits mit der Einlieferung bei einem privaten Postdienstleister zu laufen, wenn dieser die Sendung zur weiteren Ausführung an die Deutsche Post AG übergibt, damit diese die Einlegung in ein bei ihr gemeldetes Postfach vornimmt.
- Sofern ein elektronischer Verwaltungsakt gemäß § 122a AO zum Datenabruf bereitgestellt wird, wird der Empfänger von der Bereitstellung elektronisch benachrichtigt. Auch in diesem Fall gilt der Verwaltungsakt vier Tage nach Absendung der Benachrichtigung über die Bereitstellung der Daten als bekannt gegeben (§ 122a Abs. 4 S. 1 AO).
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[Anm. d. Red.]
BC 3/2026
BC20260406