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Mehr Zeit, weniger Aufwand – EU-Parlament verschiebt und vereinfacht die Entwaldungsverordnung (EUDR)

Prof. Dr. Christian Zwirner, Dr. Corinna Boecker und Andreas Kuhn

Ein Jahr mehr Zeit für Unternehmen – plus Erleichterungen bei Sorgfaltserklärungen und Ausnahmen für Druckerzeugnisse

 

Das EU-Parlament hat am 17.12.2025 die gezielten Änderungen an der Entwaldungsverordnung (EUDR) beschlossen. Unternehmen erhalten ein zusätzliches Jahr für die Umsetzung: Große Marktteilnehmer und Händler starten am 30.12.2026, kleine und kleinste Unternehmen am 30.6.2027. Zudem werden Pflichten vereinfacht, Händler entlastet und Druckerzeugnisse ausgenommen. Bis Ende 2025 sollen noch die formelle Zustimmung des EU-Rats sowie die Veröffentlichung im EU-Amtsblatt erfolgen.


 

Praxis-Info!

 

Aktuelle Entscheidung des EU-Parlaments

In seiner Sitzung vom 17.12.2025 stimmte das EU-Parlament für die gezielten Änderungen an der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR), auf die man sich bereits informell am 4.12.2025 mit den EU-Mitgliedstaaten geeinigt hatte.

 

 

Zeitlicher Aufschub für Unternehmen

Durch die Veränderung der EUDR erhalten alle Unternehmen ein zusätzliches Jahr Zeit für die Umsetzung der Vorschriften. Dies soll einen reibungslosen Übergang gewährleisten und insbesondere die Fertigstellung der notwendigen IT-Systeme für Sorgfaltserklärungen sicherstellen. Die neuen Startdaten lauten:

  • Große Marktteilnehmer und Händler: Die Verordnung gilt ab dem 30.12.2026.
  • Kleine und kleinste Unternehmen: Für diese Gruppe (weniger als 50 Beschäftigte, Jahresumsatz unter 10 Mio. €) verschiebt sich der Start auf den 30.6.2027.

 

 

Inhaltliche Erleichterungen und Ausnahmen

Neben dem zeitlichen Aufschub wurden auch inhaltliche Anpassungen beschlossen, um Bürokratie abzubauen:

  • Vereinfachte Sorgfaltspflichten: Kleine und kleinste Primärerzeuger müssen künftig nur noch eine einmalige vereinfachte Erklärung abgeben.
  • Reduzierte Last für Händler: Die Verantwortung für die Einreichung von Sorgfaltserklärungen liegt primär bei jenem Unternehmen, das ein Produkt erstmals auf den EU-Markt bringt. Nachgelagerte Händler, die das Produkt anschließend vermarkten, müssen keine erneute Erklärung einreichen.
  • Ausnahme für Druckerzeugnisse: Auf Wunsch des EU-Parlaments wurden gedruckte Produkte gänzlich aus dem Anwendungsbereich der Verordnung gestrichen.

Damit die Änderungen rechtskräftig werden, muss nun noch der Rat der Europäischen Union den Text förmlich annehmen. Darüber hinaus ist eine Veröffentlichung der geänderten EUDR im Amtsblatt der EU erforderlich. Beides muss noch im Jahr 2025 erfolgen, damit die Modifikationen an der ursprünglichen Fassung der Verordnung (insbesondere betreffend die verschobenen Fristen und Geltungszeiträume) rechtzeitig wirksam werden. Die EU-Kommission ist zudem angehalten, bis zum 30.6.2026 einen Bericht über die Auswirkungen und den Verwaltungsaufwand bezüglich der Entwaldungsverordnung vorzulegen.

 

 

Bisherige Entwicklungen im Überblick

Die ursprüngliche EU-Entwaldungsverordnung vom 31.5.2023 wurde am 9.6.2023 im EU-Amtsblatt veröffentlicht (EU-VO 2023/1115). Im Oktober 2025 hatte die EU-Kommission aufgrund drohender IT-bezogener Probleme hinsichtlich der Erfüllung der vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten eine zeitliche Verschiebung der Verordnung ins Spiel gebracht (vgl. BC-Newsletter vom 10.10.2025). Im November 2025 konkretisierten sich diese Pläne durch einen formellen Änderungsvorschlag der EU-Kommission, der neben dem Zeitaufschub auch inhaltliche Erleichterungen für Unternehmen vorsah (vgl. BC-Newsletter vom 13.11.2025). Zuletzt hatte das EU-Parlament am 13.11.2025 einem Dringlichkeitsverfahren zugestimmt, um die Änderungen noch vor Jahresende verabschieden zu können. Mit dem aktuellen Votum des EU-Parlaments vom 17.12.2025 ist dieser Prozess nun parlamentarisch abgeschlossen.

 

 

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

WP/StB Dr. Corinna Boecker, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG

Andreas Kuhn, M.Sc., Associate Manager, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG

 

 

BC 1/2026

BC20260120

 

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