| Gegenstand der Änderungen / Neuerungen | Rechtsgrundlagen/ Zeitpunkt des Inkrafttretens |
| Einkommensteuer |
Sonderabschreibungen für Mietwohnungsneubau Die Sonderabschreibung kommt nur für neu errichtete Wohnungen infrage, die aufgrund eines nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.10.2029 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige hergestellt werden. Bei Anspruchsberechtigten, die Gewinneinkünfte erzielen und damit unternehmerisch tätig sind, ist die De-Minimis-Verordnung einzuhalten. Anspruchsberechtigte sind lediglich folgende Einkunftsarten: - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG)
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG).
Aufgrund einer Neufassung der De-minimis-Verordnung wurde der § 7b Abs. 5 EStG aktualisiert. Mit der Neufassung der De-minimis-Verordnung vom 13.12.2023 ist unter anderem die Berechnungssystematik zur Einhaltung des Höchstbetrags in Bezug auf die De-minimis-Beihilfen geändert worden, die einem einzigen Unternehmen in dem Betrachtungszeitraum, der nach der Verordnung gilt, gewährt werden. Praxishinweis: Die Änderungen sind nach der allgemeinen Anwendungsregelung in § 52 Abs. 1 EStG erstmalsfür den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden. Die Inanspruchnahme der steuerlichen Sonderabschreibung ist gesondert in einem laufend zu führenden Verzeichnis zu dokumentieren, da es sich um ein ausdrückliches steuerliches Wahlrecht handelt (§ 5 Abs. 1 S. 2 EStG). Im besonderen, laufend zu führenden Verzeichnis sind bei Ausübung steuerlicher Ansatz- und Bewertungswahlrechte, die nicht den handelsrechtlichen (Wert-)Ansätzen entsprechen, aufzuführen (§ 5 Abs. 1 S. 3 EStG): - der Anschaffungs- bzw. Herstellungszeitpunkt,
- die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten,
- die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und
- die vorgenommene Abschreibung.
Eine besondere Form des gesonderten Verzeichnisses ist nicht vorgeschrieben. Zu beachten ist laut Zwirner/Vodermeier (Kleeberg-News vom 15.9.2025): Die steuerlichen Regelungen finden keine korrespondierende Anwendung in der Handelsbilanz. Demzufolge führt die Anwendung der steuerlichen Regelungen zur Sonderabschreibung in der Steuerbilanz regelmäßig zu einer Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz und damit ggf. zur Abgrenzung latenter Steuern.
| Artikel 1: § 7b Abs. 5 EStG Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im BGBl. (Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes) |
Entfernungspauschale: Erhöhung zum 1.1.2026 auf 38 Cent – dauerhaft ab dem ersten Kilometer Bislang gilt für die Entfernungspauschale von 0,35 € bzw. 0,38 € der Höchstbetrag von 4.500 €. Betroffen hiervon sind: - Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und
- Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.
Für Entfernungen bis 20 km wird in vergleichbaren Fällen die Entfernungspauschale von 0,30 € gewährt. Für Entfernungen ab 21 km wird eine erhöhte Entfernungspauschale angesetzt, und zwar - für den Zeitraum vom 1.1.2021bis 31.12.2023: 0,35 € und
- für den Zeitraum vom 1.1.2024bis 31.12.2026: 0,38 €.
Aus Gründen der Gleichbehandlung werden nunmehr ab dem ersten Entfernungskilometer 38 Cent für alle Steuerpflichtigen gewährt. Gleiches gilt auch für diejenigen Steuerpflichtigen, bei denen eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung anzuerkennen ist (vgl. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 6 EStG). Hinweise: Die ursprüngliche Festlegung der 20-Kilometer-Grenze rührt u.a. daher, dass z.B. mittels eines Fahrrads oder E-Bikes innerhalb von einer Stunde nicht mehr als 20 Entfernungskilometer zurückgelegt werden können. Die Pendlerpauschale gilt weiterhin unabhängig vom Verkehrsmittel. Bahnfahrer oder Mitglieder von Fahrgemeinschaften profitieren genauso wie Fernpendler mit dem Auto.
| Artikel 2: § 9 Abs. 1 S. 3 Nrn. 4 und 5 EStG Inkrafttreten am 1.1.2026 (Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes) |
Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland Der Höchstbetrag der doppelten Haushaltsführung bei ausländischen Unterkünften wird mit dem doppelten Inlandsbetrag (1.000 € im Monat x 2) gesetzlich festgeschrieben, um die Massenverfahren zu erleichtern. Der pauschale Höchstbetrag beläuft sich somit auf 2.000 € monatlich. Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können alternativ die tatsächlichen Aufwendungen, die einem Arbeitnehmer entstehen, für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden. Dieser Betrag umfasst – wie in Inlandsfällen – alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen. Hinweis: Die Grenze von 2.000 € bei einer Unterkunft im Ausland gilt nicht, wenn eine Dienst- oder Werkswohnung (inklusive Nebenkosten) verpflichtend und zweckgebunden genutzt werden muss.
| Artikel 2: § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG Inkrafttreten am 1.1.2026 (Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes) |
Aufhebung der zeitlichen Befristung bei der Mobilitätsprämie Damit erhalten Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie. Neben der Berücksichtigung der Entfernungspauschalen können Steuerpflichtige ab dem 21. vollen Entfernungskilometer als Werbungskosten oder Betriebsausgaben eine Mobilitätsprämie beanspruchen. | Artikel 2: § 101 S. 1 EStG Inkrafttreten am 1.1.2026 (Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes) |
Pauschalierung bei Betriebsveranstaltungen Die Lohnsteuerpauschalierung mit 25% und die Sozialversicherungsfreiheit sollen fortan nur gelten, wenn alle Angehörigen eines Betriebs oder Betriebsteils eingeladen sind (ihnen die Teilnahme offensteht). Die steuerliche Begünstigung exklusiver Führungstreffen wird damit ausgeschlossen. Der Steuersatz von 25% stellt nur dann einen zutreffenden Durchschnittswert dar, wenn auch Arbeitnehmer aller Lohngruppen (der Durchschnitt) an der Betriebsveranstaltung teilnehmen können. Vertiefungshinweis: Mit der steuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen befassen sich ausführlicher Zwirner/Günther in BC 2024, 495 f., Heft 11.
| Artikel 2: § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG Inkrafttreten am 1.1.2026 (Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes) |
| Umsatzsteuer |
Gastronomie: Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie zum 1.1.2026 auf 7% Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% (derzeit 19%) wird für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen – mit Ausnahme der Abgabe von Getränken – dauerhaft eingeführt. Für Getränke gilt weiterhin der reguläre Umsatzsteuersatz von 19%. Hinweis: Siehe hierzu ausführlicher Zwirner/Vodermeier, Umsatzsteuersenkung für Gastronomiebetriebe ab dem 1.1.2026, im BC-Newsletter vom 14.8.2025 (vgl. bc-online.de, Eingabe in das Such-Feld – oben rechts: BC20250911).
| Artikel 4: § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG Inkrafttreten am 1.1.2026 (Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes) |
Vorsteuer-Vergütungsverfahren: Bekanntgabe eines Bescheids durch Bereitstellung zum Datenabruf Bislang war eine ausdrückliche Zustimmung zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf erforderlich. Mittels Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a AO ist nunmehr bekannt zu geben, wenn ein Steuerbescheid auf einer nach § 87a Abs. 6 AO elektronisch übermittelten Steuererklärung beruht und sie vom Beteiligten selbst über ein von der Finanzverwaltung bereitgestelltes Nutzerkonto übermittelt wurde. Zur Antragsübermittlung muss der im Inland ansässige Unternehmer über ein Nutzerkonto im Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) verfügen. Hiermit liegen insoweit die Voraussetzungen für eine Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf vor. Bei im Inland ansässigen Unternehmern soll eine schriftliche Bekanntgabe des Bescheids über die Nichtweiterleitung des Antrags ab dem 1.1.2026 nur in Härtefällen möglich sein. | Artikel 4: § 18g S. 5 UStG Inkrafttreten am 1.1.2026 (Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes) |
Zentrale Zollabwicklung bei der Einfuhr Die Einfuhrumsatzsteuer entsteht regelmäßig am Ort der Gestellung. Für Gegenstände, für die nach zollrechtlichen Vorschriften eine Befreiung von der Gestellungspflicht vorgesehen ist, entsteht die Einfuhrumsatzsteuer an dem Ort, an dem sich die Gegenstände zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung im Inland befinden. Mit der Abgabe der Zollanmeldung in einem anderen EU-Mitgliedstaatentsteht bei Nutzung der zentralen Zollabwicklung die Einfuhrumsatzsteuer im Inland, und zwar sowohl für gestellungspflichtige als auch für gestellungsbefreite Gegenstände. Alle Importanmeldungen eines Unternehmens laufen künftig in einem zentralen überwachenden Zollamt am Sitz des Unternehmens zusammen, unabhängig davon, an welchem Zollamt in der EU die Ware ankommt. Damit wird die Kommunikation zwischen Unternehmen und Behörde erleichtert. Das überwachende Zollamt ist zentraler Ansprechpartner für alle Fragen im Zusammenhang mit der Einfuhr. Grenzzollstellen und überwachende Zollstelle wiederum tauschen die für die Freigabe der Ware erforderlichen Daten miteinander aus. Praxishinweise: Zu den maßgeblichen Angaben einer Zollanmeldung gehören: - der Zoll-/Transaktionswert,
- der Bestimmungsort im Zollgebiet der Union,
- die Warenbezeichnung,
- die Codenummer zur Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes,
- zusätzliche Angaben zur Gewährung von Steuerbefreiungen und ATLAS-Codierungen,
- der Tag der Zollschuldentstehung,
- der Steuerschuldner und
- die Zahlungsart.
Die Festsetzung und Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer soll durch das nach allgemeinen Regelungen zuständige Hauptzollamt im Inland erfolgen. Die Bekanntgabe/Übermittlung des Einfuhrumsatzsteuer-Bescheids orientiert sich an dem im IT-Verfahren ATLAS üblichen Vorgehen. Der Steuerbescheid ist auf elektronischem Wege zu erteilen oder durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a AO bekanntzugeben (siehe oben). Der oder die Beteiligte muss den Empfang des Steuerbescheids über einen durch die Zollverwaltung für die elektronische Datenübermittlung vorgesehenen Zugang sicherstellen (hier: ATLAS-Teilnahme).
| Artikel 4: § 21b UStG Inkrafttreten am 1.1.2026 (Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes) |
Erhöhung der Durchschnittssatzgrenze Der Unternehmer, dessen steuerpflichtiger Umsatz – mit Ausnahme der Einfuhr und des innergemeinschaftlichen Erwerbs – im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 50.000 € (bislang: 45.000 €) beträgt, kann den Durchschnittssatz von 7% in Anspruch nehmen. | Artikel 4: § 23a Abs. 2 UStG Inkrafttreten am 1.1.2026 (Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes) |
| Forschungszulage |
Begrenzung der Forschungszulage nach den Vorgaben der De-minimis-Verordnung Für nach § 3 Abs. 3 S. 1 und 2 FZulG förderfähigeAufwendungen (Eigenleistungen eines Einzelunternehmers!) wird die Forschungszulage nur bei Einhaltung der Vorgaben der De-minimis-VO gewährt. Mit der Neufassung der De-minimis-Verordnung vom 13.12.2023 ist u.a. die Berechnungssystematik zur Einhaltung des Höchstbetrags der De-minimis-Beihilfen geändert worden, die einem einzigen Unternehmen in dem nach der Verordnung geltenden Betrachtungszeitraum gewährt werden. Für die Überprüfung der Einhaltung des beihilferechtlichen Höchstbetrags ist nunmehr ein Zeitraum von drei Jahrenvor Gewährung der jeweiligen Beihilfe taggenau zu betrachten. Ab dem 1.1.2026 ist es zudem verpflichtend, die gewährten Beihilfen in einem zentralen Register zu erfassen. Die bisher in § 9 Abs. 5 FZulG enthaltenen konkreten Nachweiserfordernisse zur Einhaltung beihilferechtlicher Voraussetzungen sind daher überholt. Einzelheiten sollen künftig ausschließlich untergesetzlich geregelt werden. Praxishinweis: Unter „De-minimis“-Beihilfen sind Zuwendungen bis zu einem Beihilfebetrag bzw. Subventionswert in Höhe von 300.000 € innerhalb von drei Jahren zu verstehen, die bei der Europäischen Kommission nicht zur Genehmigung angemeldet werden müssen. Eine neue De-minimis-Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn der Höchstbetrag von 300.000 € innerhalb des einschlägigen Dreijahreszeitraums nicht überschritten wird. Beispiel: Einzelunternehmer A ist im Jahr 2025 in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben insgesamt 50 Arbeitswochen tätig. Der Zeitaufwand beläuft sich auf jeweils 45 Std. pro Woche. Höhe der De-minimis-Beihilfe: 70 € x 40 h x 50 Wochen x 25% = 35.000 €. Als förderfähige Aufwendungen sind (gemäß § 3 Abs. 3 S. 2 FZulG) 70 € je Arbeitsstunde bei insgesamt maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche anzusetzen. Die Höhe der Forschungszulage beträgt 25% (vgl. § 4 Abs. 1 FZulG).
| Artikel 3: § 9 Abs. 5 FZulG Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im BGBl. (Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes) |
| Abgabenordnung |
Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 € Die Einspeisung von nicht selbst verbrauchtem Strom begründet wie bisher unter den allgemeinen Voraussetzungen einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn die Einnahmen aus allen steuerpflichtigen Tätigkeiten die Besteuerungsgrenze von bislang 45.000 € übersteigen. Zur Unterstützung des Ausbaus von Photovoltaik-Anlagen wird die Freigrenze für Einnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) daraus auf insgesamt 50.000 € erhöht. Das heißt: Es wird keine Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer erhoben. Dies erstreckt sich selbstverständlich auch auf andere wirtschaftliche Aktivitäten in einem geringen Umfang, wie z.B. die Durchführung von Vereinsfesten. | Artikel 5: § 64 Abs. 3 S. 1 AO Inkrafttreten am 1.1.2026 (Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes) |
Anhörungsverzicht Durch diese Ergänzung sollen Verwaltungsverfahren vereinfacht und beschleunigt werden, wenn eine Anhörung im Einzelfall nicht erforderlich oder entbehrlich ist. Derzeit ist eine Anhörung nach § 91 Abs. 1 S. 2 AO durchzuführen, wenn die in der Steuererklärung erklärten Daten von den vorliegenden Daten im Sinne des § 93c AO abweichen. Beispielsweise sind Arbeitgeber, Krankenversicherungen und Banken verpflichtet, Lohnsteuerbescheinigungen, Angaben zu Versicherungsbeiträgen, Kapitalerträgen oder vermögenswirksamen Leistungen elektronisch der Finanzverwaltung zu übermitteln und dem Steuerpflichtigen mitzuteilen. Liegen bisweilen abweichende Angaben in der Steuererklärung vor, werden bei der Bearbeitung dann die vorliegenden übermittelten Daten nach § 93c AO personell (durch das Finanzamt) berücksichtigt. Aufgrund der sehr guten Datenbasis kann bei Abweichungen in der Steuererklärung in diesem Fall auf die Anhörung verzichtet werden. Durch die Mitteilung der mitteilungspflichtigen Stelle sind die übermittelten Daten dem Steuerpflichtigen bereits bekannt. Auf die Abweichung von den erklärten Daten ist im Verwaltungsakt hinzuweisen. | Artikel 5: § 91 Abs. 2a AO Inkrafttreten 1.1.2026 (Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes) |