Prof. Dr. Christian Zwirner und Michael Vodermeier


Der Bundesrat nimmt Stellung zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (sog. StoFöG). Der Gesetzentwurf sieht insbesondere Verbesserungen der steuerlichen Rahmenbedingungen von Investments in Venture Capital vor.
Praxis-Info!
Mit dem Standortfördergesetz (StoFöG) sollen Anreize für private Investitionen geschaffen und Investitionsbedingungen insbesondere in den Bereichen Infrastruktur, erneuerbare Energien sowie Venture Capital verbessert werden. Zugleich sollen Unternehmen im Finanzmarkt durch Bürokratieabbau entlastet werden. Hierzu wurde der Gesetzentwurf der Bundesregierung am 10.9.2025 beschlossen (siehe BC-Newsletter vom 18.9.2025).
Am 21.11.2025 hat der Bundesrat seine Empfehlung (BR-Drs. 550/25) zum Gesetzentwurf des Standortfördergesetzes abgegeben. Dabei wurden auch einige ergänzende steuerliche Änderungen vorgeschlagen. Die wichtigsten steuerlichen Änderungsvorschläge werden nachfolgend dargestellt. Darüber hinaus haben die Bundesländer aber auch verschiedene Änderungsvorschläge für das HGB, WpHG, WpPG, BörsG und das VAG abgegeben.
Die Wertgrenze für die Sofortabschreibung auf geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) soll ab 2026 auf 1.200 € angehoben werden. Derzeit liegt die Grenze bei 800 €. Gleichzeitig soll die Regelung zum sog. Sammelposten gestrichen werden. In diesem Pool konnten bisher abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zwischen 250 € und 1.000 € zusammengefasst und einheitlich über fünf Jahre abgeschrieben werden. Für beide Regelungen ist jeweils der Nettobetrag einschlägig. Bisher schlossen sich die Regelungen gegenseitig aus, sodass sich der Steuerpflichtige für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zwischen 250 € und 800 € entweder für die GWG-Abschreibung oder für den Sammelposten entscheiden musste. Die Änderung soll für die Unternehmen eine erhebliche Entlastung bewirken. Zusätzlich soll durch die Abschaffung der Poolabschreibung ein Bürokratieabbau und eine Komplexitätsreduktion erreicht werden.
Des Weiteren schlagen die Länder die Einführung einer Bagatellgrenze für die Anzeigepflicht nach § 41c Abs. 4 S. 1 EStG bei zu hoher Steuerfreistellung für das Kurzarbeitergeld vor. Dadurch soll Bürokratie sowohl aufseiten der Arbeitgeber als auch aufseiten der Finanzverwaltung vermieden werden. Bis zu einer Bagatellgrenze wäre dann bei fehlerhaft berücksichtigter Steuerfreistellung beim Kurzarbeitergeld eine Anzeige des Arbeitgebers entbehrlich. Eine genaue Bezifferung der Höhe der Bagatellgrenze durch den Bundesrat liegt allerdings nicht vor. Vorgeschlagen wird lediglich eine Orientierung an der Abrechnungspraxis von Erstattungserträgen während der Corona-Pandemie. Hier war eine Anzeige bis 200 € nicht notwendig.
Zur Missbrauchsbekämpfung bei Einzahlungen in das Kapital einer Kapitalgesellschaft schlagen die Länder außerdem die Einführung eines § 6 Abs. 1 Nr. 1c EStG-E vor. Konkret sollen damit Zahlungen verhindert werden, die gezielt zur Generierung eines Veräußerungsverlusts genutzt werden.
Ob die oben genannten Änderungsvorschläge durch den Bundesrat in das Gesetz aufgenommen werden, ist offen. Die zweite und dritte Lesung im Bundestag und die finale Zustimmung durch den Bundesrat stehen noch aus.
Gerade die Erhöhung der GWG-Grenze war bereits in der Vergangenheit Gegenstand mehrerer Gesetzgebungsvorhaben und konnte jedoch bisher in verschiedenen Gesetzgebungsverfahren final nicht umgesetzt werden. Daher bleibt es mit Spannung abzuwarten, ob dieser Versuch nunmehr gelingen wird. Wie der Bundesrat selbst ausführt, trägt die Anpassung allerdings lediglich dazu bei „die GWG-Grenze unter Berücksichtigung der Inflationsbereinigung wieder auf ihr historisches Ausgangsniveau“ zu heben. Ob eine Inflationsbereinigung als Standortförderung bezeichnet werden kann, liegt wohl im Auge des Betrachters. Nichtsdestotrotz ist die Anpassung für die Wirtschaft sicherlich eine unbürokratische steuerliche Entlastung, die zwingend geboten und lange überfällig ist; auch wenn sie letztlich unter dem Deckmantel der „Standortförderung“ kommen sollte.
WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)
WP/StB Michael Vodermeier, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München
BC 12/2025
BC20251232