CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
JuS_Logobasis_Linsenreflex
Menü

DRSC-Thesenpapier zur Anwendung internationaler Rechnungslegung im Jahresabschluss

Christian Thurow

 

In der Kalenderwoche 45 hat das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) ein Thesenpapier zur Anwendung internationaler Rechnungslegung im Jahresabschluss veröffentlicht. Die enthaltenen 10 Thesen beruhen auf den Erkenntnissen der früher im Jahr 2025 veröffentlichten Fallstudie zur befreienden Anwendung der IFRS im Einzelabschluss von Tochterunternehmen.


 

Praxis-Info!

Im Kern behandeln die Thesen die Frage, ob und unter welchen Umständen eine befreiende Anwendung von IFRS-Regelungen im Jahresabschluss sinnvoll erscheint. Das DRSC sieht dies als einen Beitrag zur weltweiten Harmonisierung der Rechnungslegung. Bei genauerer Durchsicht fällt auf, dass die DRSC-Thesen recht vage sind und sich teilweise wiederholen. Salopp formuliert: Ein Anschlag an die „Kirchentür zu Wittenberg“ wird sich für diese Thesen wohl nicht lohnen.

 

 

10 DRSC-Thesen
Nr. These BC-Kommentar
1. Die IFRS liefern einen adressatenorientierten Beitrag zur Qualität und Vergleichbarkeit der Konzernrechnungslegung auf nahezu allen relevanten Kapitalmärkten weltweit. Von dieser weit verbreiteten Anwendung könnten auch deutsche Einzelunternehmen oder mittelständische Konzerne bei der Kapitalbeschaffung von internationalen Investoren stärker profitieren. Ein Zugang zu internationalen Investoren wird mehr als nur einen IFRS-Einzelabschluss erfordern. Insbesondere bei der Beschaffung von Fremdkapital wird es auch auf juristische Expertise, den Gerichtsstand etc. ankommen. Hinzu kommt, dass ein IFRS-Einzelabschluss zwar die internationale Kapitalbeschaffung erleichtern könnte, aber eventuell zu Akzeptanzproblemen bei nationalen Kapitalgebern (vor allem deutschen Banken) führt.
2. Die bestehende Pflicht zum Jahresabschluss nach nationalen Normen führt zu einem Dualismus der Rechnungslegungskonzepte innerhalb einer Gruppe, was die Anwendung der IFRS auf Konzernebene erschwert. Eine befreiende Anwendung der IFRS im geprüften Einzelabschluss würde die Realisierung von Effizienz- und Effektivitätsvorteilen ermöglichen. Für Unternehmen innerhalb eines börsennotierten Konzerns könnte ein befreiender IFRS-Einzelabschluss zur Realisierung von Effizienz- und Effektivitätsvorteilen durch den Wegfall der dualen HGB-/IFRS-Rechnungslegung beitragen. Da der Automatisierungsgrad der Rechnungslegung aber bereits recht hoch ist, wird im Einzelfall zu entscheiden sein, ob die Vorteile die Kosten wirklich aufwiegen.
3. Die Nichtanwendung der IFRS im Einzelabschluss verringert gleichermaßen die Akzeptanz ihrer freiwilligen Anwendung in Konzernabschlüssen. Dies stellt eine Eintrittsbarriere für die internationale Rechnungslegung nichtkapitalmarktorientierter Konzerne außerhalb der Pflichtanwendung dar. Es stellt sich die Frage, inwieweit eine Anwendung der internationalen Rechnungslegung für nichtkapitalmarktorientierte Konzerne notwendig ist. Hier bestehen keine zu realisierenden Effizienz- und Effektivitätsvorteile. Ein vager Hinweis auf internationale Investoren dürfte die Kosten einer Umstellung kaum rechtfertigen.
4. Die Anwendung der IFRS im Einzelabschluss führt vornehmlich für Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierte Unternehmen eines IFRS-Konzernabschlusses zu Effizienzgewinnen und sollte deshalb auf diesen Anwendungsbereich beschränkt werden. Eine darüber hinausgehende Ausweitung auf inländische Tochterunternehmen in handelsrechtlichen Konzernverbünden ist nicht zweckmäßig und sollte ausgeschlossen werden, um Bedenken einer unverhältnismäßigen IFRS-Anwendung zu begegnen. Im Grunde ist diese These nur eine ausführlichere Wiederholung der zweiten These.
5. Die Nutzenargumente zur Anwendung der IFRS sind außerhalb kapitalmarktorientierter Unternehmen sehr unterschiedlich ausgeprägt und stark einzelfallbezogen. Insofern muss die Anwendung der IFRS außerhalb des Pflichtanwendungsbereichs optional, d.h. als bedingtes Wahlrecht, ausgestaltet sein. Hier stellt sich wiederum die Frage nach dem Nutzen, also warum der Gesetzgeber ein solches Wahlrecht überhaupt schaffen soll. Insbesondere im Hinblick auf die Problematik der Steuerermittlung auf Basis eines IFRS-Einzelabschlusses wird aus Sicht der Steuerverwaltung ein solches Wahlrecht keine Vorteile bringen.
6. Eine originäre Berichterstattung unter IFRS kann auch zu einer verbesserten internen Kommunikation zur Rechnungslegung führen, da international bekannte Standards verwendet werden. Dies gilt umso mehr, wenn ausländische Berichtseinheiten einbezogen werden oder die Gewinnung entsprechend ausgebildeter Fachkräfte für das Rechnungswesen erleichtert wird.

Die interne Finanzkommunikation beruht in der Regel auf Budgetregelungen und internen Management-Accounting-Regeln. Es ist nicht ersichtlich, wie eine etablierte interne Kosten- und Leistungsrechnung durch eine Umstellung der Rechnungslegung signifikant profitieren könnte.

 

7. Ein nach IFRS bestimmter Gewinn oder Verlust kann den Ausgangspunkt für eine ertragsteuerliche Bemessungsgrundlage liefern. Dies ist ein wichtiger Erfolgsfaktor und essenzielle Voraussetzung, um bei deren Anwendung im Einzelabschluss eine befreiende Wirkung vom HGB und konsistente Rechnungslegungsprozesse zu erreichen. Anpassungen sind möglich und notwendig, um den steuerlichen Gewinnermittlungskonzepten Rechnung zu tragen. Diese sollten nicht komplexer ausfallen als dies unter handelsrechtlicher Maßgeblichkeit der Fall ist. Unstreitig kann eine IFRS-Gewinnermittlung den Ausgangspunkt für eine ertragsteuerliche Bemessungsgrundlage liefern. Es stellt sich aber wiederum die Frage nach dem Nutzen. So wird es z.B. in der IFRS-Rechnungslegung deutlich schwieriger, stille Reserven aufzubauen und z.B. mittels eines Investitionsabzugsbetrags (§ 7g EStG) zu übertragen. Gerade für mittelständische Unternehmen würden somit wichtige Instrumente zur Steuerung des Steueraufwands wegfallen.
8. Die IFRS können ebenso den Ausgangspunkt für die Vorschriften zur Kapitalerhaltung und Ausschüttung liefern. Anpassungen sind möglich und notwendig, um den gesellschaftsrechtlichen Zielsetzungen Rechnung zu tragen. Des Weiteren stehen für diese Funktionen auch zusätzliche Instrumente zur Verfügung, die insbesondere für Banken und Versicherungen geeignet sein könnten. Wie in der These selbst schon dargelegt, wird dem in der HGB-Rechnungslegung verankerten Grundsatz des Gläubigerschutzes nur durch zusätzliche „Anpassungen“ Rechnung getragen werden können. Somit liegt eine Anwendung von „IFRS mit spezifisch deutschen Anpassungen“ vor, was dem Kriterium der internationalen Vergleichbarkeit zuwiderläuft und weiterhin eine parallele Rechnungslegung erfordert.
9. Im regulatorischen Umfeld von Banken und Versicherungen bestehen mannigfaltige Berichterstattungserfordernisse, die auf Rechnungslegungsdaten basieren. Qualitätsgesicherte Daten des Jahresabschlusses, unternehmensbezogen nach HGB oder IFRS, sollten auch weiterhin die Grundlage hierzu darstellen. Eine Vereinheitlichung dieser Anforderungen auf die in der Bilanzierung verwendeten Rechnungslegungsnormen würde zu deutlichen Effizienzgewinnen für solche regulierten Unternehmen führen. Die Akzeptanz der IFRS neben nationalen Rechnungslegungsnormen von regulatorischer Seite ist notwendig, um die Vorteile einer befreienden Anwendung der IFRS im Einzelabschluss zu realisieren. Die These ist nur schwer nachzuvollziehen. Auf der einen Seite wird von „deutlichen Effizienzgewinnen“ gesprochen, auf der anderen Seite aber angedeutet, dass eine „Akzeptanz der IFRS neben nationalen Rechnungslegungsnormen von regulatorischer Seite … notwendig“ ist. Banken müssten somit z.B. zwei verschiedene Kreditscoring-Prozesse etablieren – einen für IFRS-Bilanzierer und einen für HGB-Bilanzierer. Wie diese zusätzlichen Anforderungen zu einem Effizienzgewinn führen, ist aus der Darstellung nicht ersichtlich.
10. Privatwirtschaftliche Vereinbarungen referenzieren mitunter auf Rechnungslegungsdaten. Gesetzliche Übergangsvorschriften sind notwendig, um Unternehmen einen Transitionsprozess auf ein anderes Rechnungslegungsregime zu ermöglichen und gleichzeitig die Interessen der Vertragsparteien zu wahren. Hier wird das Pferd von hinten aufgezäumt. Die bestehenden Gepflogenheiten sollen angepasst werden, damit eine IFRS-Rechnungslegung möglich und sinnvoll ist.

 

 

Fazit

Die Thesen können den Ausgangspunkt für eine Diskussion darstellen. Im Verlaufe dieser muss jedoch deutlich mehr erkennbar werden, wo genau die Kosten-Nutzen-Vorteile eines befreienden IFRS-Einzelabschlusses liegen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, wie diese verteilt sind. So steht den potenziellen Einsparungen durch den Wegfall paralleler Buchführungsstrukturen bei deutschen Tochterunternehmen von börsennotierten Konzernen ein erhöhter Umstellungsaufwand bei Banken und den Finanzbehörden gegenüber.

Mit einer schnellen Einführung des befreienden IFRS-Einzelabschlusses ist daher nicht zu rechnen.

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Risk Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

BC 12/2025

BC20251211

 

 

Anzeigen

BC Newsletter

beck-online Bilanzrecht PLUS

Teilen

Menü