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30. Juni 2025 ist der Stichtag für die neue degressive AfA

Kai Peter Künkele und Sanja Mitrovic

 

Für die Anwendung der neuen degressiven AfA in Höhe von 30% ist der 30.6./1.7. der Stichtag für die Anschaffung bzw. Herstellung beweglicher Wirtschaftsgüter.


 

Praxis-Info!

Nachdem der Bundesrat am 11.7.2025 zugestimmt hat, tritt das „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ am 18.7.2025 in Kraft. Ein wichtiger Bestandteil ist die (Wieder)einführung der degressiven Abschreibung:

Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen (lineare AfA) die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen. Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen (degressive AfA) kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und dabei 30% nicht übersteigen.

Im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung definiert § 7 Abs. 1 S. 4 EStG die sogenannte Zwölftelregelung. Danach vermindert sich der AfA-Betrag in diesem Jahr um jeweils ein Zwölftel für jeden Monat, der dem Monat der Anschaffung bzw. Herstellung vorangeht (pro rata temporis = Abschreibung für den Monat des Erwerbs bzw. der Fertigstellung und die folgenden Monate des Jahres).

Die erheblichen steuerlichen Vorteile können diejenigen Steuerpflichtigen in Anspruch nehmen, die nachweisen können, dass die betroffenen Wirtschaftsgüter nach dem 30.6.2025 angeschafft bzw. hergestellt wurden. Der Zeitpunkt der Bestellung oder Bezahlung ist nicht maßgeblich.

 

 

Anschaffungszeitpunkt

Der maßgebliche Anschaffungszeitpunkt ist nach § 9a EStDV der Zeitpunkt der Lieferung und damit der Zeitpunkt, in dem Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergehen. Die Verfügungsmacht sollte bei Übergängen um den Stichtag „am 1.7.“, „mit Wirkung des 1.7.“ oder „vom 1.7.“ übergehen. Hat eine Abnahme zu erfolgen, so sollte diese nach dem 1.7.2025 erfolgen. Gleiches gilt für den Fall, dass eine Montage zu erfolgen hat.

 

 

Herstellungszeitpunkt

Der maßgebliche Herstellungszeitpunkt ist nach § 9a EStDV der Zeitpunkt der Fertigstellung und somit der Zeitpunkt, zu dem das Wirtschaftsgut bestimmungsgemäß genutzt werden kann. Hinsichtlich einer möglichen Abnahme wird auf obige Ausführungen verwiesen.

Die begünstigende degressive AfA kann auch bei Anschaffung von gebrauchten Wirtschaftsgütern zur Anwendung kommen.

 

 

Warnhinweis:

Bei gestaltenden Übertragungen gebrauchter Wirtschaftsgüter innerhalb einer Unternehmensgruppe oder zwischen nahestehenden Personen ist auf Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO zu achten.

 

 

WP/StB Kai Peter Künkele, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

WP Sanja Mitrovic, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

 

 

BC 9/2025

BC20250917 

 

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