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Betriebsausgabenabzug von Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps

Christian Thurow

BFH Urt. v. 10.4.2025 – VI R 11/22

 

Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps können unter bestimmten Voraussetzungen Betriebsausgaben darstellen. Eine zentrale Rolle kommt dabei der zeitnahen buchhalterischen Erfassung der Swap-Zahlungen zu, wie der BFH nun in einem Urteil hervorgehoben hat.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der Kläger erzielte mit dem Betrieb eines Weinguts Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Mithilfe eines Zinsswap-Vertrags sicherte er das bestehende Zinsniveau für eine geplante Betriebserweiterung. Aufgrund von Verzögerungen erfolgte die Darlehensaufnahme erst rund zwei Jahre nach Abschluss des Swap-Geschäfts. Die Aufwendungen aus dem Swap-Vertrag leistete der Kläger von seinem Privatkonto. Die entsprechenden Zahlungen wurden nicht in der laufenden Buchhaltung erfasst, sondern erst im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten betrieblich als Einlage gebucht.

Das Finanzamt behandelte die Swap-Aufwendungen als Termingeschäfte und versagte den Betriebsausgabenabzug.

 

 

Lösung

Wie schon das erstinstanzliche Finanzgericht versagt auch der BFH den Betriebsausgabenabzug.

Grundsätzlich können Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps als Betriebsausgaben abzugsfähig sein, wenn mit diesem ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll. Dies ist dann der Fall, wenn das betriebliche Darlehen und das Swap-Geschäft inhaltlich eng miteinander verknüpft sind (Nutzungs- und Funktionszusammenhang). Eine solche Verknüpfung kann auch vorliegen, wenn das bestehende Zinsniveau für ein späteres Darlehen gesichert werden soll. Allerdings muss das Swap-Geschäft von vornherein als betriebliches Geschäft behandelt werden. Entscheidend ist dabei die zeitnahe Erfassung in der laufenden Buchhaltung. Gerade dann, wenn das Zinssicherungs- vor dem Darlehensgrundgeschäft abgeschlossen wird, lässt sich nur durch die zeitnahe Buchführung erkennen, dass das Termingeschäft tatsächlich betrieblichen Zwecken und nicht der privaten Spekulation dient.

Im Ausgangsfall fehlt es an dieser zeitnahen buchhalterischen Erfassung, da die quartalsweise geleisteten Ausgleichszahlungen erst im Rahmen der Jahresabschlusserstellung als Einlage betrieblich verbucht wurden.

Mangels zeitnaher buchhalterischer Erfassung kommt es im Ausgangsfall auch nicht darauf an, ob tatsächlich eine enge Verknüpfung von Grund- und Sicherungsgeschäft vorliegt. Stattdessen ist der Betriebsausgabenabzug von vornherein ausgeschlossen.

 

 

Praxishinweis:

Sicherungsgeschäfte können gemäß § 254 HGB mit dem Grundgeschäft zu einer Bewertungseinheit zusammengefasst werden. Diese ist auch in die Steuerbilanz zu übernehmen.

Beim sog. Mirco-Hedging – also der unmittelbaren Verknüpfung von Grund- und Sicherungsgeschäft – ist darauf zu achten, dass jede Änderung des Grundgeschäfts auch im Sicherungsgeschäft nachgezogen wird. Andernfalls wird die Bewertungseinheit aufgehoben mit der Folge, dass das Sicherungsgeschäft separat zu bilanzieren ist.

Die Bewertungseinheit ist auch entscheidend dafür, bei welcher Einkunftsart das Sicherungsgeschäft erfasst wird.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Risk Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 7/2025

BC20250723

 

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