BMF 3.6.2025, IV C 5 – S 2363/00047/004/136

Für bestimmte Versicherungsbeiträge wird beim Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber eine Vorsorgepauschale berücksichtigt. Diese Vorsorgepauschale setzt sich zusammen aus
– einem Teilbetrag für die Rentenversicherung,
– einem Teilbetrag für die Krankenversicherung und
– einem Teilbetrag für die Pflegeversicherung.
Ab 1.1.2026 wird auch ein Teilbetrag für die Arbeitslosenversicherung angesetzt, soweit er zusammen mit den vorstehenden Teilbeträgen einen Betrag in Höhe von 1.900 € nicht übersteigt. Die bisherige Mindestvorsorgepauschale von 12% des Arbeitslohns, höchstens 3.000 € in der Steuerklasse III und 1.900 € in den übrigen Steuerklassen, entfällt ab dem 1.1.2026.
Praxis-Info!
Aufgrund der vorstehenden Änderungen zum 1.1.2026 werden zwei neue elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale eingeführt:
- die Höhe der monatlichen Beiträge für eine private Krankenversicherung und für eine private Pflege-Pflichtversicherung, wenn für diese Beiträge die Voraussetzungen für einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss vorliegen (vgl. § 3 Nr. 62 EStG), und
- die Höhe der monatlichen Beiträge für eine private Krankenversicherung und für eine private Pflege-Pflichtversicherung, die – nach Abzug eines steuerfreien Arbeitgeberzuschusses – bei der Berechnung der Vorsorgepauschale zu berücksichtigen sind.
Da es sich bei den vorstehenden monatlichen Beiträgen um elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale handelt, ist ein Datenaustausch erforderlich. Dieses neue elektronische Übermittlungsverfahren ersetzt ab dem 1.1.2026 das bisherige Papierverfahren. Die Finanzverwaltung hat ein sehr umfangreiches Anwendungsschreiben zu diesem Datenaustausch zwischen den inländischen privaten Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und den Arbeitgebern herausgegeben. Die für die elektronische Übermittlung erforderlichen Datensatzbeschreibungen und Erläuterungen werden auf der Internetseite des BZSt veröffentlicht. Darüber hinaus stellt das BZSt den Arbeitgebern ein sog. Kommunikationshandbuch zur Verfügung. Auf folgende, wesentliche Punkte wird hingewiesen:
- Aus den von den Versicherungsunternehmen übermittelten Daten bildet das BZSt die entsprechenden Lohnsteuerabzugsmerkmale und stellt sie dem Arbeitgeber zum Abruf bereit.
- Der Versicherungsnehmer kann der Datenübermittlung gegenüber dem Versicherungsunternehmen in beliebiger, dokumentierbarer Form mit Wirkung für die Zukunft widersprechen (z.B. per Brief, per E-Mail oder in einem Online-Tool). Die entsprechenden Beiträge können dann im Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber nicht berücksichtigt werden.
- Die Übermittlung der Daten vom Versicherungsunternehmen an das BZSt für die Beiträge des Jahres muss bis zum Ablauf des 20.11. des Vorjahres erfolgt sein; die Bereitstellung der Lohnsteuerabzugsmerkmale beim Arbeitgeber erfolgt üblicherweise im Dezember für das Folgejahr. Beginnt ein Vertragsverhältnis im Laufe des Jahres, ist die Datenübermittlung unverzüglich durchzuführen.
- Beitragsänderungen im Laufe des Jahres (z.B. wegen Tarifänderungen, Änderungen des Beihilfesatzes, Änderungen in Bezug auf die versicherten Personen) müssen dem BZSt innerhalb von fünf Werktagen nach der Mitteilung der Beitragsänderung an den Versicherungsnehmer übermittelt werden.
- Beitragsrückerstattungen von mehr als 410 € jährlich werden nicht über das Lohnsteuerabzugsverfahren, sondern durch eine Pflichtveranlagung des Arbeitnehmers zur Einkommensteuer korrigiert.
- Unabhängig von der Bereitstellung des Lohnsteuerabzugsmerkmals ist der Arbeitgeber weiterhin verpflichtet, die sozialrechtliche Prüfung hinsichtlich seiner Pflicht zur Zahlung eines steuerfreien Zuschusses – dem Grunde und der Höhe nach – zu den privaten Krankenversicherungsbeiträgen und zu den Pflege-Pflichtversicherungsbeiträgen vorzunehmen. Die Zuordnung des Lohnsteuerabzugsmerkmals „Beiträge für den steuerfreien Zuschuss“ erfolgt vorrangig bei der versicherten Person. Ist dies nicht möglich, erfolgt die Zuordnung zum Versicherungsnehmer.
- Für die über die Vorsorgepauschale zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen erfolgt eine Zuordnung aller Beiträge, auch der Beiträge für weitere (mit-)versicherte Personen, beim Versicherungsnehmer im jeweils gespeicherten Hauptarbeitsverhältnis.
Beispiel: Berechnung der Vorsorgepauschale A, Steuerklasse III, privat kranken- und pflegeversichert, ist Versicherungsnehmer und B, Steuerklasse V, versicherte Person. Für die Berechnung der Vorsorgepauschale werden A die gesamten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für A und B zugerechnet. Bei B werden über die Vorsorgepauschale keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt. Da ab dem Jahr 2026 auch keine Mindestvorsorgepauschale mehr angesetzt wird, steigt bei B die Lohnsteuerbelastung im Jahr 2026 gegenüber dem Jahr 2025. |
- Ungeachtet des Starts des elektronischen Verfahrens ab 2026 wird es für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren nicht beanstandet, wenn in Fällen, in denen die Beiträge aus technischen Gründen nicht bzw. fehlerhaft als Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet werden, der Arbeitgeber eine vom Versicherungsunternehmen in Papierform für das Kalenderjahr ausgestellte Ersatzbescheinigung über die Höhe der im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigenden Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung zugrunde legt. Dieses Ersatzverfahren ist aber nicht anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer der elektronischen Datenübermittlung widersprochen hat.
- Ausländische Versicherungsunternehmen sind in den elektronischen Datenaustausch mit dem BZSt nicht eingebunden. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer für die zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen einen Freibetrag für das Lohnsteuerabzugsverfahren durch das zuständige Finanzamt bilden lassen.
Mitarbeiter der BC-Redaktion
BC 7/2025
BC20250712