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Firmenwagen: Vorteilsminderung bei der 1%-Bruttolistenpreisregelung

Christian Thurow

BFH Urt. v. 23.1.2025 – III R 33/24

 

Leistet ein Arbeitnehmer (Einmal-)Zahlungen für die private Nutzung eines Dienstwagens, so können diese unter Umständen den mittels der 1%-Bruttolistenpreisregelung ermittelten Nutzungsvorteil mindern. Doch gilt dies auch für die Übernahme von ausschließlich zu privaten Zwecken dienenden Kosten?


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der Kläger bekam von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen gestellt, welcher auch für Privatfahrten genutzt werden konnte. Der steuerliche Nutzungsvorteil aus der Firmenwagenüberlassung wurde mittels der 1%-Bruttolistenpreisregelung ermittelt. Im Rahmen einer Urlaubsfahrt fielen beim Kläger Fähr- und Vignettenkosten an.

In seiner Einkommensteuererklärung zog der Kläger diese Kosten vom ermittelten Nutzungsvorteil ab, was vom Finanzamt nicht anerkannt wurde.

 

 

Lösung

Wie schon das Finanzamt und das erstinstanzliche Finanzgericht widerspricht auch der BFH der Auffassung des Klägers. Kosten, welche ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, mit dem Fahrzeug ein bestimmtes privates Ziel aufzusuchen, werden nicht von der Abgeltungswirkung der 1%-Bruttolistenpreisregelung erfasst. Die durch die Auswahl des Urlaubsziels angefallenen Fähr- und Vignettenkosten mindern somit nicht den ermittelten Nutzungsvorteil.

Zahlt hingegen der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung, d.h. für die Nutzung zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, eines Betriebs-Kfz ein Nutzungsentgelt (häufig Zuzahlung), mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Insoweit fehlt es an einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn (im Sinne des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG). Hierzu gehören auch

  • zeitraumbezogene Einmalzahlungen für die außerdienstliche Nutzung,
  • Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten für den betrieblichen Pkw (ganz oder teilweise) oder
  • Übernahme einzelner (nutzungsabhängiger) Kosten (z.B. Kosten für Kraftstoffe, Motorenöl) für die Privatnutzung des betrieblichen Pkw.

 

 

Achtung!

 

Der BFH stellt in seinem Leitsatz klar: Würde der Arbeitgeber solche ausschließlich privat verursachten Kosten (hier: Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten für Privatfahrten) übernehmen, begründet dies einen eigenständigen geldwerten Vorteil.

Davon zu unterscheiden ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte selbst trägt oder einen Teil der Anschaffungs- und Instandhaltungskosten des Firmenwagens übernimmt. In einem solchen Fall können die Zahlungen des Arbeitnehmers die Höhe des Nutzungsvorteils mindern (siehe oben).

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Risk Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 6/2025

BC20250622

 

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