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Softwareentwicklung als Forschung und Entwicklung im Sinne der Forschungszulage

Kai Peter Künkele und Sanja Mitrovic

 

Kostenintensive Projekte im Bereich Softwareentwicklung können Gegenstand eines von der Forschungszulage begünstigten Forschungs- und Entwicklungsprojekts sein – unter bestimmten Bedingungen.


 

Praxis-Info!

Für viele Unternehmen stellt die Forschungszulage ein lukratives Förderinstrument dar, um Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen finanzieren zu können. Die Forschungszulage wurde zuletzt weiter gestärkt:

  • Die maximale Bemessungsgrundlage steigt auf 10 Mio. Euro jährlich.
  • Wirtschaftsgüter, also deren Abschreibungen, werden Teil der förderfähigen Aufwendungen.
  • Für kleine und mittlere Unternehmen steigt die Forschungszulage von 25% auf 35% der Bemessungsgrundlage.
  • Kosten für Auftragsforschung können statt zu 60% nun zu 70% angerechnet werden.
  • Der Pauschalsatz für in Eigenleistung erbrachte Vorhaben steigt von 40 € auf 70 € pro Stunde.

Auch im Koalitionsvertrag der (voraussichtlich) neuen Bundesregierung aus CDU/CSU und SPD wird die Ausweitung der Forschungszulage betont.

Für viele Unternehmen stellen Softwareentwicklungsprojekte notwendige, jedoch aufwendige und teure Vorhaben dar. Es stellt sich nun die Frage: Können Softwareentwicklungen mit der Forschungszulage gefördert werden? Im zweistufigen Bescheinigungs- und Bewilligungsverfahren wird nicht die Finanzverwaltung darüber entscheiden, ob ein Softwareentwicklungsprojekt mit der Forschungszulage gefördert werden kann, sondern die Bescheinigungsstelle Forschungszulage. Aufgabe der Finanzverwaltung ist dann im Anschluss, darüber zu befinden, ob die einem grundsätzlich förderwürdigen Projekt zugeordneten Aufwendungen korrekt zugeteilt (allokiert) wurden.

Zu diesem Zweck hat die Bescheinigungsstelle Forschungszulage einen Prüfungsleitfaden veröffentlicht. Dabei orientiert sich die Bescheinigungsstelle Forschungszulage vor allem an Unterscheidungskriterien, welche das OECD-Frascati-Handbuch vorgibt.

Demnach ist eine Förderung mit Forschungszulagen ausgeschlossen, wenn das Softwareentwicklungsprojekt die Einrichtung und Konfiguration etablierter Software und Hardware oder übliche Problemstellungen bei der Softwareentwicklung, welchen mit routinemäßigen Verfahrensweisen begegnet werden kann, umfasst.

Hingegen kann ein Softwareentwicklungsprojekt nach dem OECD-Frascati-Handbuch durchaus ein Forschungs- und Entwicklungsprojekt (FuE) darstellen, wenn der Abschluss des Projekts von einem wissenschaftlichen oder technischen Fortschritt abhängt und das Ziel des Projekts in der systematischen Beseitigung einer wissenschaftlichen oder technologischen Ungewissheit besteht. Darunter können nach Auffassung der OECD fallen:

  • Entwicklung neuer Betriebssysteme oder Programmiersprachen,
  • Entwurf und Einführung neuer Suchmaschinen auf der Basis originärer Technologien,
  • Bemühen um die Lösung von Hardware- oder Softwarekonflikten durch Neukonfiguration eines Systems oder Netzwerks,
  • Schaffung neuer oder effizienterer Algorithmen auf der Basis neuer Techniken oder
  • Schaffung neuer und originärer Verschlüsselungs- oder Sicherheitstechniken.

Nach Einschätzung der OECD stellt Folgendes hingegen kein FuE-Projekt dar:

  • Entwicklung von Anwendungssoftware und Informationssystemen für Unternehmen unter Einsatz bekannter Methoden und bereits bestehender Softwaretools,
  • Hinzufügen von Funktionen in existierenden Anwendungsprogrammen (insbesondere Basisfunktionen im Bereich Dateneingabe),
  • Entwicklung von Websites oder Softwareprogrammen unter Einsatz vorhandener Instrumente oder
  • Einsatz von Standardmethoden der Verschlüsselung, Sicherheitskontrolle und Überprüfung der Datenintegrität.

Mit der Einbeziehung von Personalkosten und auch Kosten für Auftragsforschung in die Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage besteht die Möglichkeit, eigene Personalkosten und auch Kosten für die Beauftragung von Dienstleistern fördern zu lassen. Bei genauerer Betrachtung der von der OECD entwickelten Kriterien wird bereits offenkundig, dass es Graubereiche und Abgrenzungsschwierigkeiten geben wird, ob es sich um ein förderfähiges Softwareentwicklungsprojekt handelt oder nicht. Es bleibt aber zumindest die Möglichkeit, dass solche Projekte unter die Forschungszulage fallen. Insofern empfiehlt es sich, dass Unternehmen angesichts der Kosten für solche Projekte die Förderung durch die Forschungszulage zumindest prüfen und in Erwägung ziehen sollten.

WP/StB Kai Peter Künkele, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

WP Sanja Mitrovic, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

 

BC 6/2025

BC20250601

 

 

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