BFH Urt. v. 27.11.2024 – I R 19/21

Die Dualität und ihre Überwindung beschäftigen die Menschheit seit Jahrtausenden. Selbst Mephistopheles beschreibt sich selbst im ersten Teil der Faust-Tragödie als „ein Teil des Teils, der anfangs alles war“. Während Philosophie und religiöse Systeme noch immer mit dem Problem ringen, hebt der BFH die Dualität schlicht und einfach mit Verweis auf § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO auf.
Praxis-Info!
Problemstellung
Die Gesellschafter einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG waren die im Inland ansässige Komplementär-GmbH und eine im Ausland lebende Kommanditistin. Zum Erwerb eines bebauten Grundstücks gewährte die Kommanditistin der GmbH & Co. KG ein Gesellschafterdarlehen, welches mit 6% pro Jahr zu verzinsen war.
Finanzamt und erstinstanzliches Finanzgericht erkannten das Darlehen und die sich aus den Zinszahlungen ergebenden Werbungskosten nicht an.
Lösung
Der BFH folgt der Auffassung von Finanzamt und -gericht. Bei ausschließlich vermögensverwaltenden Personengesellschaften ist § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anwendbar. Hiernach sind Wirtschaftsgüter, die mehreren Gesellschaftern zur gesamten Hand zustehen, diesen anteilig zurechnen. Man spricht hierbei auch von Bruchteilsgemeinschaft.
Eine solche Zurechnung gilt auch für Darlehensverträge zwischen der vermögensverwaltenden Personengesellschaft und ihrem Gesellschafter (Anwendung auch auf „passive Wirtschaftsgüter“, hier: Darlehensverbindlichkeit). Als Folge der steuerrechtlichen Zurechnung fallen Gläubiger und Schuldner des Vertrags in einer Person zusammen, sodass die Forderung aus steuerrechtlicher Betrachtung erlischt. Durch diese Konfusion (Zusammentreffen von Gläubiger und Schuldner in einer Person) liegen
– weder beim Darlehensnehmer abziehbare Zinsaufwendungen (Werbungskosten) vor
– noch beim Darlehensgeber zu berücksichtigende Zinserträge (Einnahmen aus Kapitalvermögen) vor.
Das Darlehensverhältnis ist als eine steuerneutrale Einlage zu behandeln. Die Zinszahlungen an die Kommanditistin sind daher als sogenanntes „Ergebnisvorab“ zu qualifizieren.
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Risk Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)
BC 5/2025
BC20250518