CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
JuS_Logobasis_Linsenreflex
Menü

Werbungskostenabzug bei Umzug des Steuerpflichtigen wegen Einrichtung eines Arbeitszimmers?

Christian Thurow

BFH Urt. v. 5.2.2025 – VI R 3/23

 

Liegt eine berufliche Veranlassung für einen Umzug vor, wenn ein steuerpflichtiger Arbeitnehmer in eine größere Wohnung zieht, welche die erstmalige Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers erlaubt? Das erstinstanzliche Finanzgericht und der BFH beantworten diese Frage unterschiedlich.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der Kläger wohnte in einer Drei-Zimmer Wohnung. Im Rahmen der Corona-Pandemie arbeitete er überwiegend von zu Hause aus, wobei er das Wohn-/Esszimmer als Arbeitsplatz nutzte. Ein eigenes Arbeitszimmer konnte aus Platzgründen nicht eingerichtet werden.

Im Streitjahr zog der Kläger daher in eine größere Wohnung und richtete dort ein häusliches Arbeitszimmer ein. Die Umzugskosten machte er im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend, was vom Finanzamt nicht anerkannt wurde.

Das erstinstanzliche Finanzgericht erkannte den Werbungskostenabzug jedoch an, da der Umzug beruflich veranlasst gewesen sein.

 

 

Lösung

Der BFH widerspricht der Auffassung von Kläger und erstinstanzlichem Finanzgericht. Grundsätzlich können auch Aufwendungen für einen Umzug Werbungskosten darstellen. Ein beruflicher Veranlassungszusammenhang ist dabei stets nur aufgrund objektiver, außerhalb der individuellen Wohnsituation liegender Umstände gegeben, etwa aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels oder der signifikanten Verkürzung der Wegezeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Auf die individuelle Wohnsituation – Wohnung, Einfamilienhaus etc. – kommt es hierbei gerade nicht an. Denn die Motive für die Auswahl von Wohnung und Wohnort sind nahezu stets durch die private Lebensgestaltung geprägt.

Bei einem Umzug zur Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers fehlt es aber an diesen außerhalb der individuellen Wohnsituation liegenden Umständen. Daher ist nicht feststellbar, ob die Einrichtung des Arbeitszimmers tatsächlich der Anlass oder nur die Folge des Umzugs ist. Auch ist zu beachten, dass der Wunsch, im privaten Lebensbereich in einem häuslichen Arbeitszimmer zu arbeiten, „nicht allein auf objektiven beruflichen Kriterien, sondern in erster Linie auf privaten Motiven und Vorlieben beruht“.

Somit stellen die Umzugskosten im Ausgangsfall keine Werbungskosten dar.

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Risk Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 5/2025

BC20250512

 

Anzeigen

BC Newsletter

beck-online Bilanzrecht PLUS

wiwicareer-vahlen

Teilen

Menü