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Verlustausgleichsvolumen durch Einlagen

Kai Peter Künkele und Sanja Mitrovic,

BFH Urt. v. 10.10.2024 – IV R 10/22

 

Der BFH hat im Oktober 2024 (Veröffentlichung am 14.11.2024) entschieden, dass bei der Ermittlung des verrechenbaren Verlusts nach § 15a EStG („Verluste bei beschränkter Haftung“) im Verlustentstehungsjahr erbrachte Einlagen auch dann in voller Höhe zu berücksichtigen sind, wenn die Mittel aus Entnahmen der Vorjahre stammen.


 

Praxis-Info!

Laut dem BFH-Urteil sind bei der Ermittlung der Höhe des verrechenbaren Verlusts des Kommanditisten gemäß § 15a EStG dessen im Verlustentstehungsjahr erbrachte Einlagen auch unter folgender Voraussetzung in voller Höhe zu berücksichtigen: Die Mittel hierfür stammen bei wirtschaftlicher Betrachtung aus Entnahmen, die der Kommanditist in Vorjahren – über die von ihm erbrachten Einlagen hinaus – getätigt hat; die Einnahmen haben wegen § 15a Abs. 3 S. 2 EStG nicht zu einer Gewinnhinzurechnung geführt. Eine Minderung der Einlagen um einen (negativen) außerbilanziellen Korrekturposten „Rückführung Mehrentnahmen“ kommt nicht in Betracht.

Nach § 15a Abs. 1 S. 1 EStG darf der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der KG weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht; er darf insoweit auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Gemäß § 15a Abs. 4 S. 1 EStG ist der nach § 15a Abs. 1 EStG nicht ausgleichs- oder abzugsfähige Verlust eines Kommanditisten, vermindert um die nach § 15a Abs. 2 EStG abzuziehenden und vermehrt um die nach § 15a Abs. 3 EStG hinzuzurechnenden Beträge (verrechenbarer Verlust), jährlich gesondert festzustellen.

Nach der Rechtsprechung des BFH ist das nach steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelte Kapitalkonto des Kommanditisten in der Gesamthandsbilanz der Gesellschaft zuzüglich gegebenenfalls bestehender Ergänzungsbilanzen des Kommanditisten gemeint. Dieses Kapitalkonto wird durch Einlagen in das Gesellschaftsvermögen bzw. durch Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen bestimmt.

Einfluss auf die Höhe des Kapitalkontenstands am Ende des Wirtschaftsjahres der Verlustentstehung haben demnach grundsätzlich nur Einlagen und Entnahmen, die im Wirtschaftsjahr der Verlustentstehung erfolgen. Dementsprechend erhöhen auch die vom Kläger im Streitjahr geleisteten Einlagen den Kapitalkontenstand zum Ende des Streitjahres und mindern entsprechend der Höhe der verrechenbaren Verluste des Klägers.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 15a Abs. 1 S. 1 EStG ist die Frage, ob ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht, allein anhand eines stichtagsbezogenen Vergleichs des Kapitalkontenstands am Ende des Wirtschaftsjahres der Verlustentstehung mit demjenigen am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zu beantworten.

Dementsprechend hat die Tatsache, dass die Mittel für die Einlagen des Klägers bei wirtschaftlicher Betrachtung aus Entnahmen stammen, die dieser in den Vorjahrenüber die von ihm erbrachten Einlagen hinaus – getätigt hat und die wegen § 15a Abs. 3 S. 2 EStG nicht zu einer Gewinnhinzurechnung geführt haben, auf die Ermittlung des Kapitalkontenstands zum Ende des Wirtschaftsjahres der Verlustentstehung und damit auf die Ermittlung des verrechenbaren Verlusts des Klägers für das Streitjahr bei wortgetreuer Auslegung des § 15a Abs. 1 EStG keinen Einfluss.

Dass der Kommanditist im Jahr der Einlage Verlustausgleichsvolumen schafft, obwohl er bei einer jahresübergreifenden wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung mit der Einlage sogenannte Mehrentnahmen zurückführt und der Gesellschaft letztlich kein „neues Kapital“ zur Verfügung stellt, widerspricht nicht dem Sinn und Zweck des § 15a Abs. 1 EStG.

WP/StB Kai Peter Künkele, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

WP Sanja Mitrovic, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

 

 

BC 3/2025

BC20250304

 

 

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