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Gruppenträgermeldung nach § 3 Mindeststeuergesetz

Dr. Lars Lüdemann, Dr. Hannes Zieglmaier und Katharina Frank

Verpflichtende Meldepflicht bis 28.2.2025

 

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 17.10.2024 das amtliche Vordruckmuster für die Gruppenträgermeldung einer deutschen Mindeststeuergruppe nach § 3 MinStG für den Veranlagungszeitraum 2024 veröffentlicht. Die Gruppenträgermeldung erfolgt durch den jeweiligen Gruppenträger einer multinationalen Unternehmensgruppe und muss spätestens zwei Monate nach Ablauf des ersten Besteuerungszeitraums für die deutsche Mindeststeuergruppe elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingereicht werden.


 

Praxis-Info!

Mit der Veröffentlichung der Global Anti-Base Erosion Model Rules (Pillar 2) im Dezember 2021 sowie der Annahme der EU-Richtlinie 2022/2523 im Dezember 2022 wurde eine globale effektive Mindestbesteuerung für internationale Konzerne auf den Weg gebracht. Diese Vorgaben wurden in Deutschland durch das Mindeststeuergesetz (MinStG), das am 1.1.2024 in Kraft getreten ist, in nationales Recht umgesetzt.

 

 

Melde- und Erklärungspflichten durch MinStG

Von der deutschen Mindeststeuer sind grundsätzlich alle im Inland ansässigen Geschäftseinheiten betroffen, die einer Unternehmensgruppe angehören, die in mindestens zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre einen Konzernumsatz von mehr als 750 Mio. € erzielt hat.

Im Mittelpunkt des deutschen Besteuerungsverfahrens steht die deutsche Gesellschaft oder im Falle von mehreren Gesellschaften in Deutschland die sogenannte Mindeststeuergruppe, in der alle inländischen Geschäftseinheiten zusammengefasst werden. Hierbei werden alle bei den Geschäftseinheiten der Mindeststeuergruppe ermittelten Ergänzungssteuerbeträge dem sog. Gruppenträger (in der Regel die oberste deutsche Gesellschaft) zugerechnet, der der alleinige Schuldner der Steuer ist. Hierdurch soll die Verwaltung und Erhebung der Mindeststeuer vereinfacht werden.

Der deutsche Gruppenträger hat grundsätzlich für jedes Geschäftsjahr eine Mindeststeuererklärung per amtlich bestimmter elektronischer Schnittstelle abzugeben und darin die Mindeststeuer selbst zu berechnen. Außerdem besteht für Zwecke des internationalen Informationsaustauschs der Steuerbehörden für jedes Geschäftsjahr die Pflicht zur Abgabe eines Mindeststeuerberichts.

 

 

Mindeststeuergruppe und Gruppenträger

Im Rahmen der Gruppenträgermeldung werden sämtliche steuerlich relevanten Daten einer Mindeststeuergruppe zentralisiert und konsolidiert, um die Einhaltung der Regeln zur Mindestbesteuerung sicherzustellen. Die Mindeststeuergruppe umfasst alle im Inland steuerpflichtigen Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe.

Der Gruppenträger, der die Mindeststeuer schuldet, ist in der Regel die oberste Muttergesellschaft, sofern diese im Inland belegen ist. Ist die oberste Muttergesellschaft nicht im Inland ansässig, ist die im Inland belegene Muttergesellschaft Gruppenträger, wenn sie alle inländischen Geschäftseinheiten vereint. Ist dies bei einer multinationalen Unternehmensgruppe nicht der Fall, kann die oberste Muttergesellschaft eine der steuerpflichtigen Geschäftseinheiten als Gruppenträger bestimmen. Falls keine Bestimmung erfolgt, wird die im Inland belegene wirtschaftlich bedeutendste Geschäftseinheit zum Gruppenträger ernannt. Die Bestimmung des Gruppenträgers erfolgt somit nach dem „Top-Down-Ansatz“.

 

 

Abgabe der Gruppenträgermeldung

Der Gruppenträger ist verantwortlich für die elektronische Abgabe der Gruppenträgermeldung. Die Gruppenträgermeldung muss spätestens zwei Monate nach Ablauf des ersten Besteuerungszeitraums für die deutsche Mindeststeuergruppe elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingereicht werden.

Bei kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr muss die Meldung für das Wirtschaftsjahr 2024 daher bis spätestens 28.2.2025 erfolgen. In der Meldung wird der inländische Gruppenträger bestimmt, der die Mindeststeuer gegenüber dem Finanzamt schuldet und die Mindeststeuererklärung für die Mindeststeuergruppe abgibt. Dies zentralisiert das Verfahren und vereinfacht die Verwaltung der Mindeststeuerpflichten.

Das Vordruckmuster für die Gruppenträgermeldung und deren Widerruf kann auf der Webseite des BMF abgerufen werden – vgl. auch BMF-Schreiben vom 17.10.2024. Die elektronische Abgabe der Gruppenträgermeldung über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) ist seit dem 2.1.2025 möglich.

 

 

Erforderliche Angaben in der Gruppenträgermeldung

Die Meldung umfasst insbesondere folgende Informationen:

  • Name und Adresse des Gruppenträgers sowie der obersten Muttergesellschaft;
  • Steuernummern der obersten Muttergesellschaft und des Gruppenträgers;
  • Angaben zur gesetzlichen Verpflichtung der Gruppenträgereigenschaft;
  • Kontaktdaten einer Ansprechperson des übermittelnden Unternehmens;
  • Bei Vertretung: Name und Adresse des Vertreters sowie eine aktuelle Vertretungsvollmacht.

 

 

 

Handlungsempfehlung:

 

Betroffene Unternehmensgruppen sollten kurzfristig prüfen, welche Geschäftseinheit als Gruppenträger fungiert, und die erforderliche Meldung fristgerecht einreichen. Insbesondere kleinere inländische Einheiten ausländischer Unternehmensgruppen sind auf Informationen der Konzernsteuerabteilungen angewiesen, um die Compliance-Anforderungen zu erfüllen.

 


StB Dr. Lars Lüdemann, Partner der Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

WP/StB Dr. Hannes Zieglmaier, Partner der Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

StB Katharina Frank, Associate Manager der Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

 

 

BC 2/2025

BC20250215

 

 

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