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Verlängerung der Postlaufzeiten – Zugangsbeschränkung für Übermittlung elektronischer Nachrichten und Dokumente an Finanzbehörden

Christian Thurow

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung, BMF 10.12.2024, IV D 1 – S 0062/24/10003 :001

 

Mit seinem Schreiben führt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einige wichtige Änderungen für die Kommunikation mit der Finanzverwaltung ein.


 

Praxis-Info!

 

Anpassung der AO an das Postrechtsmodernisierungsgesetz

Wie bereits in BC 2024, 11 (Heft 1), thematisiert, wurde durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz die sichere Zustellungsdauer für Briefsendungen von drei auf vier Tage verlängert (vgl. auch BC-Newsletter vom 1.8.2024). Ab dem 1.1.2025 wird daher die bisherige 3-Tage-Zustellungsfiktion (u.a. § 122 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2a AO, § 122a Abs. 4 S. 1 AO und § 123 S. 2 AO) um einen Tag verlängert. Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt somit ab Anfang Januar 2025 als am vierten Tag nach Aufgabe zur Post zugegangen. Dies ist für den Beginn von Einspruchsfristen von Bedeutung.

 

 

Zugangsbeschränkung für Übermittlung elektronischer Nachrichten und Dokumente an Finanzbehörden

Die Regelungen des § 87a AO zur Übermittlung von elektronischen Nachrichten an Finanzbehörden sind mit sofortiger Wirkung verschärft worden. Nach dem bisherigen Wortlaut war die Übermittlung elektronischer Nachrichten und Dokumente an Finanzbehörden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über das besondere elektronische Behördenpostfach nicht zulässig, soweit für die Übermittlung ein sicheres elektronisches Verfahren der Finanzbehörden zur Verfügung steht. Dies ist nun ausdrücklich verboten („dürfen nicht mehr“). Als Sanktion wurde § 87a AO dahingehend ergänzt, dass elektronische Nachrichten und Dokumente, die entgegen § 87a Abs. 1 S. 2 AO mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über das besondere elektronische Behördenpostfach an eine Finanzbehörde übermittelt wurden, als nicht zugegangen gelten. Mit einem solchen unzulässigen Schreiben kann somit keine Antrags- und Einspruchsfrist gewahrt werden.

 

 

Praxishinweis:

Als elektronische Signatur galt bislang auch die eingescannte Unterschrift. Auch hier ist nun – sofern vorhanden – ein sicheres elektronisches Verfahren der Finanzbehörden, wie z.B. ELSTER, zu nutzen.

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Risk Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 1/2025

BC20250113

 

 

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